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erlassen am: 06.10.2025 | i.d.F.v.: 15.12.2025 | gültig ab: 01.01.2026 | Bekanntmachung am: 29.12.2025

Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 06.10.2025 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung als Neufassung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungs- und Gebührensatzung gilt für die Nutzung der Räumlichkeiten der Kulturwerkstatt im Stadtmuseum Schleswig.


§ 2 Nutzung der Kulturwerkstatt

1.

Die Kulturwerkstatt dient u. a. kulturellen Aktivitäten, Workshops, Unterrichtungen, Freizeiten, Events für die Bereiche Musik, Malerei, Lesung und Treffen politischer Parteien. Die Räumlichkeiten werden zusätzlich für die Museumspädagogik sowie als außerschulischer Lernort genutzt und somit die kulturelle Bildung von Kindern und Jugendlichen in der Stadt gefördert.

2.

Die Vergabe der Kulturwerkstatt erfolgt durch den Fachdienst Kultur und Tourismus.

3.

Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung der Räumlichkeiten der Kulturwerkstatt besteht nicht.

4.

Jegliche Nutzung, bei der eine extremistische oder gewaltverherrlichende oder Bevölkerungsteile diskriminierende Haltung nach außen erkennbar wird, ist nicht zulässig. Eine Überlassung von Räumen und/oder Flächen für derartige Nutzungen wird ausgeschlossen, da diese nicht mit den Wertvorstellungen der Vermieterin vereinbar ist und ihrem Ansehen schaden könnte. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen als auch für die Verteilung oder Versendung von Medien mit solchen Inhalten ausgehend von Räumen oder dem Grundstück der Kulturwerkstatt bzw. des Stadtmuseums. Dies gilt ebenso für die Erstellung von Medien, in denen die Räume oder Flächen der Kulturwerkstatt bzw. des Stadtmuseums erwähnt oder gezeigt werden.


§ 3 Nutzungszeiten

Grundsätzlich kann die Kulturwerkstatt täglich zwischen 08:30 Uhr und 22:00 Uhr genutzt werden (außer 24.12. u. 25.12.; 31.12. u. 01.01.)


§ 4 Genehmigung der Nutzung

1.

Für die Nutzung der Räumlichkeiten ist spätestens drei Wochen vor Beginn ein Antrag auf Raumnutzung (Anlage 1) zu stellen.

2.

Auf Basis des Raumnutzungsantrages wird eine Nutzungsvereinbarung geschlossen.

3.

Mehrere Nutzungszeiträume in einem Jahr können in einer Nutzungsvereinbarung geregelt werden.


§ 5 Widerruf der Nutzungsvereinbarung

Dem Fachdienst bleibt es vorbehalten, bei höherer Gewalt, dringenden und unvorhergesehenen Baumaßnahmen jederzeit eine Nutzung abzuändern bzw. zeitweise oder gänzlich zu widerrufen. Ein Ersatzanspruch bei Widerruf besteht nicht.


§ 6 Nutzungsgebühr

Für die Nutzung der Räumlichkeiten der Kulturwerkstatt wird eine Gebühr erhoben. Grundlage für die Berechnung der Höhe der Gebühr sind die in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Nutzungszeiten.

Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge. Die Gebühr ist umsatzsteuerbefreit gem. § 4 Nr. 12 UStG.


§ 7 Höhe und Fälligkeit der Gebühr sowie Stornierungsbedingungen

1.

Die Nutzungsgebühr (für Raum 1 und Raum 2) setzt sich zusammen aus:

a)

der Raumgebühr bei nicht kommerzieller Nutzung je angefangene Stunde i. H. v. 20,00 €

b)

der Raumgebühr bei kommerzieller Nutzung je angefangene Stunde i. H. v. 40,00 €

c)

einer Pauschale für Reinigung und Küchennutzung i. H. v. 30,00 €

d)

einer Beamer-Miete je Veranstaltungseinheit (optional) i. H. v. 10,00 €

e)

Hausmeisterdiensten zur Herrichtung/Abbau der Räume; Schließdiensten; etc. - je angefangene Std. (optional ab 17:00 Uhr) i. H. v. 30,00 €

2.

Die Festlegung von pauschalen Gebühren bei Mehrfachnutzungen ist durch den Fachdienst möglich.

3.

In besonderen begründeten Einzelfällen (z. B. höherer Gewalt) können Gebühren durch den Fachdienst gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

4.

Die Nutzungsgebühr ist innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

5.

Bei Stornierung einer Anmietung bis drei Werktage vor Nutzung entfällt die Raumgebühr. Danach ist die volle Gebühr fällig.


§ 8 Regeln zur Nutzung

Die Räumlichkeiten sowie das Mobiliar und Einrichtung der Kulturwerkstatt sind pfleglich zu behandeln.

a)

Offenes Feuer (Rauchen, Kerzen) ist in der Kulturwerkstatt untersagt.

b)

Der Museumsbetrieb darf durch die Nutzung der Kulturwerkstatt nicht gestört werden.

c)

Technische Ausstattungen der Kulturwerkstatt (insbesondere Druckmaschinen, Beamer etc.) dürfen nur nach vorheriger Einweisung durch das Fachdienstpersonal bedient werden.

d)

Nach Ende der jeweiligen Veranstaltung sind vor Verlassen der Räumlichkeiten

- Technische Geräte abzuschalten

- Fenster und Türen zu schließen

- Die Küchenzeile gem. Aushang zu hinterlassen

- Licht auszuschalten.

e)

Es sollen möglichst lösungsmittelfreie und biologisch abbaubare Materialien verwendet werden.

f)

Das Verwenden von z. B. Ton, Lehm, Gips, etc. ist mit dem Fachdienst im Rahmen des Raumnutzungsantrages abzustimmen.


§ 9 Nutzungspflichten

1.

Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat alle für die Durchführung ihrer bzw. seiner Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen. Hierzu gehören insbesondere Genehmigungen der Bauaufsicht sowie Genehmigungen nach dem Gaststättenrecht und die Anmeldung bei der GEMA.

2.

Der Ausschank von Getränken sowie das Anbieten von Speisen sind nur mit Genehmigung des Fachdienstes gestattet.


§ 10 Haftung

1.

Die gem. gemäß Antrag auf Raumnutzung verantwortlichen Personen haften für alle Schäden, die durch die Nutzung der Kulturwerkstatt entstanden sind.

2.

Jegliche Schäden, die durch die Nutzung der Kulturwerkstatt entstanden sind, sind dem Fachdienst unmittelbar anzuzeigen.

3.

Die Nutzung der Kulturwerkstatt geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Schleswig wird von jeglichen Ersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Räume geltend gemacht werden, freigestellt.


§ 11 Hausrecht

Das Hausrecht für die Kulturwerkstatt obliegt ausschließlich dem Fachdienst, vor Ort dem Museumspersonal.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die Benutzungs- und Entgeltordnung vom 01.01.2022 wird damit aufgehoben.



Schleswig, 15.12.2025

In Vertretung

gez. L. S.

Rainer Haulsen
Erster Stadtrat

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