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erlassen am: 15.12.2025 | i.d.F.v.: 16.12.2025 | gültig ab: 01.04.2026 | Bekanntmachung am: 29.12.2025

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung sowie § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 8 und § 18 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 15.12.2025 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Steuererhebung

(1)

Die Stadt Schleswig erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Übernachtungssteuer für den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in den in der Stadt Schleswig gelegenen Beherbergungsbetrieben.

(2)

Einen Beherbergungsbetrieb im Sinne von Abs. 1 unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Beherbergungsbetriebe sind insbesondere Hotels, Pensionen, Motels, Herbergen, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Privatzimmer oder -wohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Hafenliegeplätze für Wasserfahrzeuge mit Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt und ähnliche Einrichtungen, in denen gegen Entgelt Übernachtungen zu vorübergehenden Zwecken angeboten werden.

(3)

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Hospize, Rehabilitationskliniken, Frauenhäuser und vergleichbare Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen, sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Satzung.


§ 2 Steuergegenstand

(1)

Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand eines Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb nach § 1 Abs. 2.

(2)

Als Übernachtung im Sinne von Abs. 1 gilt bereits die entgeltpflichtige Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen wird.

(3)

Sollte ein Übernachtungsgast zusammenhängende Übernachtungen im selben Beherbergungsbetrieb verbringen, die eine Gesamtdauer von 3 Monaten übersteigen, so unterliegt der Aufwand für diese Übernachtungen nicht der Besteuerung nach dieser Satzung.


§ 3 Steuerschuldner

(1)

Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.

(2)

Steuerentrichtungspflichtig ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Übernachtungssteuer für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten und haftet neben den Steuerschuldner gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Abgabenordnung für die Übernachtungssteuer.

(3)

Schulden mehrere Steuerschuldner die Übernachtungssteuer nebeneinander, so haften diese gesamtschuldnerisch.


§ 4 Anzeigepflichten

Der Betreiber ist verpflichtet, die Aufnahme und die Beendigung seiner Tätigkeit sowie Veränderungen (z. B. Betreiberwechsel, Wechsel der Vertretungsberechtigten, Anschriftenänderungen, etc.) seines Betriebes oder seiner Beherbergungsstätten in Schleswig innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses schriftlich bei der Steuerabteilung der Stadt Schleswig anzuzeigen.

Die Beendigung des Beherbergungsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 ist der Stadt Schleswig unverzüglich anzuzeigen.


§ 5 Steuerbefreiungen

Steuerbefreit sind:

(a)

Übernachtungen, die der Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum dienen (z. B. bei Wohnungslosigkeit oder Beherbergung von Gästen, deren eigene Wohnung durch Brand oder Wasserschaden o. ä. unbewohnbar geworden ist)

(b)

Übernachtungen, die mit einer schulischen Ausbildung, Studium oder laufenden erstmaligen Berufsausbildung verbunden sind

(c)

Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen, einschließlich der sie begleitenden Gruppenleiter, soweit diese Reisen der Förderung der Jugendhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung dienen

(d)

Übernachtungen anlässlich von Gruppenreisen allgemeinbildender oder beruflicher Schulen (gemäß § 9 Abs. 1 des Schulgesetz Schleswig-Holstein), einschließlich der sie begleitenden Gruppenleiter.


§ 6 Besteuerungszeitraum

Der Besteuerungszeitraum ist jeweils ein Kalendervierteljahr.


§ 7 Bemessungsgrundlage

(1)

Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtung geschuldeten Entgelt ohne Umsatzsteuer und ohne Entgelte für andere Dienstleistungen. Unerheblich ist, ob das Entgelt vom Übernachtungsgast oder von einem Dritten für diesen geschuldet wird.

(2)

Aufzuwendende Beträge für Verpflegungsleistungen wie Frühstück und/oder Halbpension bzw. Getränke sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung im Übernachtungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.


§ 8 Steuersatz

Die Übernachtungssteuer beträgt 5,0 % der Bemessungsgrundlage.


§ 9 Entstehung

Die Steuer entsteht mit der entgeltpflichtigen Zurverfügungstellung der Beherbergungsleistung.


§ 10 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1)

Jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (Veranlagungszeitraum) eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt Schleswig vorgeschriebenen amtlichen Vordruck gesondert für jeden Beherbergungsbetrieb abzugeben, in der er die Steuer für den maßgeblichen Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat (§ 149 i.V.m. § 150 Abgabenordnung – AO). Gleiches gilt bei Beherbergungsbetrieben, wenn die Steuerpflicht im Laufe des Kalendervierteljahr endet.

(2)

Die Steueranmeldung ist von dem Betreiber oder vertretungsberechtigten Vertreter zu unterzeichnen.

(3)

Wird die Anmeldung elektronisch erstellt, kann die steuererhebende Stelle zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form des amtlichen Vordrucks, nicht aber vom Inhalt der Steueranmeldung zulassen. Bei einer elektronischen Versendung an die steuererhebende Stelle entfällt ein vorgesehenes Unterschriftsfeld.

(4)

Ergeben sich nachträglich Änderungen für einen Anmeldezeitraum, so hat der Betreiber des Beherbergungsbetriebes eine geänderte Anmeldung einzureichen.

(5)

Gibt der Betreiber die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung (§ 162 AO) festgesetzt. Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt werden.

(6)

Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres fällig und zu entrichten. In den Fällen des Abs. 5 wird die Steuer eine Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.


§ 11 Auskunfts- und Nachweispflichten

(1)

Jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, in den Fällen der Steuerbefreiung nach § 5 dieser Satzung das Vorliegen der Voraussetzungen anhand geeigneter Belege nachzuweisen.

(2)

Der Betreiber hat auf Anforderung der Stadt Schleswig - Fachdienst Finanzen, Sachgebiet Steuern und Abgaben - alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege, Auszüge aus Buchungsvorgängen) im Original für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zur Verfügung zu stellen.


§ 12 Mitwirkungspflichten

Hotel- und Zimmervermittlungen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Schleswig - Fachdienst Finanzen, Sachgebiet Steuern und Abgaben - zu den Beherbergungsbetrieben im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Satzung Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens im Rahmen dieser Satzung erforderlich sind.


§ 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1)

Die Stadt Schleswig ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- und Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Übernachtungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)

Alle erforderlichen Unterlagen sind entsprechend § 147 Abgabenordnung aufzubewahren.

(3)

Im Übrigen gelten für das Steuererhebungsverfahren und diesbezüglicher Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und der Abgabenordnung.


§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a)

der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 10

b)

der Melde- und Anzeigepflicht nach § 4

zuwiderhandelt.


§ 15 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung des Steuerentrichtungspflichtigen bzw. des Steuerschuldners sowie zur Festsetzung, Erhebung und ggf. Vollstreckung der Übernachtungssteuer nach dieser Satzung ist die Stadt Schleswig befugt, personenbezogene Daten von dritten, öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen einzuholen, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind. Gleiches gilt für die Erhebung und die Kontrolle der vollständigen personenbezogenen Daten sowie deren Weiterverarbeitung.

(2)

Die Daten werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 16 Gleichstellung

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Sprachform dargestellt werden, gelten für alle Personen, unabhängig des Geschlechts.


§ 17 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.

(2)

Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Satzung, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits tätig sind, haben das Innehaben eines Beherbergungsbetriebes nach § 4 bis zum 31.05.2026 anzuzeigen.


Schleswig, 16.12.2025

Stadt Schleswig
Der Bürgermeister

In Vertretung

gez. L. S.

Rainer Haulsen
Erster Stadtrat


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