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erlassen am: 07.10.1980 | i.d.F.v.: 15.11.1982 | gültig ab: 16.11.1982 | Bekanntmachung am: 15.11.1982 | genehmigt am: 12.10.1982

Aufgrund des § 11 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), wird nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung vom 07.10.1980 und mit Genehmigung des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein folgende Satzung über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Ergänzungsgebietes für den Bereich östlich der Langen Straße und nördlich des Mühlenbaches erlassen:


§ 1

(1)

Zur Inanspruchnahme des in Abs. 2 näher bezeichneten Gebietes für die Einrichtung von Kfz.-Einstellplätzen aus dem Sanierungsgebiet Altstadt I wird dieser Bereich als städtebauliches Ergänzungsgebiet zum Sanierungsgebiet Altstadt I förmlich festgelegt.

(2)

Das von der förmlichen Festlegung betroffene Gebiet umfaßt folgende Grundstücke der Gemarkung Schleswig und ist in der anliegenden Planzeichnung im Maßstab 1 : 1.000, die Bestandteil dieser Satzung ist, gestrichelt umrandet:

Straße, Nummer (Lage, Bezeichnung) Flur Flurstück Grundbuch von Schleswig - Bl.
Gallberg 4 15 54/10 99
Gallberg 2 15 56/5 2702
Kleiner Baumhofsgang 15 56/6 2621
Kleiner Baumhofsgang tlw. 15 50/12 115
Noorstraße 7 a 15 85/4 4084
Kleiner Baumhofsgang 2 15 93/4 2341
An der Kreisbahn 16 17/21 116

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung dieser Satzung wurde gemäß § 5 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes mit Erlass des Innenministers vom 12. 10. 1982, Az.: IV 820 b-513.41 – 59.075 –, erteilt.



Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Schleswig, 15.11.1982

Stadt Schleswig
Der Magistrat

gez. L. S.

Bartheidel
Bürgermeister

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Anlagen

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