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24837 Schleswig


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame elterliche Sorge für Ihr Kind erlangen, indem Sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben.


Wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.

Nicht alleinsorgeberechtigt ist die Mutter, wenn Sie jeweils erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, Sie einander heiraten oder ein Gericht eine abweichende Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen hat.

Sie können Sorgeerklärungen schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe von Sorgeerklärungen ist aber auch nach der Geburt des Kindes möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und auch keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Um gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt sein zu können, muss der Mann zunächst der rechtliche Vater des Kindes werden, etwa durch Anerkennung der Vaterschaft.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einer Notarin oder einem Notar veranlassen.

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge grundsätzlich nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Kurztext

  • Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können erklären, die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen zu wollen
    • wirksame Sorgeerklärungen setzen voraus, dass beide Erklärenden die rechtlichen Eltern des betroffenen Kindes sind
  • Sorgeerklärungen können sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes abgegeben werden
    • das Kind muss bereits gezeugt sein
    • das Kind muss minderjährig sein
  • Beurkundung erfolgt im Jugendamt oder im Notariat
  • persönlicher Termin notwendig
  • beide Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden
  • spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur durch gerichtliche Entscheidung möglich

 

Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder Notariat.

 

Für die Abgabe einer Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:

  • Soweit er noch nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, muss der Mann die Vaterschaft für das Kind zunächst wirksam anerkennen.
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Die Sorgeerklärungen werden Ihnen jeweils vorgelesen und werden von beiden Elternteilen unterschrieben.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften Ihrer Sorgeerklärungen.

Voraussetzungen

  • Die Eltern sind bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet. Dies gilt auch, wenn die Eltern miteinander verheiratet waren, die Ehe jedoch bei der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden ist.
  • Der Mann, der die Sorge gemeinsam mit der Mutter übernehmen möchte, ist der rechtliche Vater des Kindes (durch wirksame Anerkennung der Vaterschaft oder familiengerichtliche Feststellung der Vaterschaft).
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber bereits gezeugt sein.
  • Das Kind ist noch minderjährig.
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
  • Die Eltern erscheinen persönlich.
  • Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile jünger als 18 Jahre und beschränkt geschäftsfähig sind:
    • Ein beschränkt geschäftsfähiger Elternteil gibt die Sorgeerklärung selbst ab. Seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter stimmt der Sorgeerklärung zu.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzen.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
    • Jugendamt: Sollten Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher benötigen, bringen Sie bitte eine geeignete Person mit.
    • Notariat: Sollten Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen aber noch minderjährig sein.

Bearbeitungsdauer

Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

 

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder der familiengerichtliche Beschluss über die Feststellung des Mannes als rechtlicher Vater
  • Geburtsurkunden des Kindes (soweit möglich) und der Eltern

 

Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Kinder- und Jugendhilfe

 

Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Beistandschaften

Am Lornsenpark 1
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 48122-838  
E-Mail: info[at]schleswig-flensburg.sh-kommunen.de-mail.de
Web: www.schleswig-flensburg.de


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