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Bekanntmachung

der Genehmigung für die Änderung

der Anlage und des Betriebes des NATO-Flugplatz Schleswig-Jagel

gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat dem Bundesministerium der Verteidigung, vertreten durch das Amt für Bundesbau (AFB), Kiel als Verfahrensstandschafter, mit Bescheid vom 14.01.2026, Az 1 d – 56-03-06/Schleswig-Jagel die Genehmigung zur Änderung der Anlage und des Betriebes des NATO-Flugplatzes Schleswig-Jagel erteilt.

Wesentlicher Gegenstand der angezeigten Änderungen sind die folgenden Baumaßnahmen auf dem Gelände des NATO-Flugplatzes Schleswig-Jagel:

  • Anlage von Wendeschleifen an den Enden der Start- und Landebahn 07/25 in einer Breite von 22,5 m
  • Anpassungen der Z-Line (Verbreiterung in Teilbereichen um 7,50 m) zur Erschließung der neuen Hallen
  • Errichtung von 4 Abstellhallen im nördlichen Bereich der Z-Line für das System Eurodrohne (Gebäude 704 bis 707)
  • Errichtung von weiteren Hallen im westlichen Bereich der Z-Line:
  • Abstell-/Wartungshalle
  • Global 6000 (Gebäude 700), Wartungs- / Instandsetzungshallen
  • Eurodrohne (Gebäude 701 und 702), kombinierte Abstell- und Waschhalle
  • Eurodrohne (Gebäude 703).

Der Bauschutzbereich wird durch die Maßnahme nicht verändert.

Für das Vorhaben besteht eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Nebenbestimmungen:

Sämtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind nach Maßgabe des Landschaftspflegerischen Begleitplans umzusetzen. Dieser ist gem. § 17 Abs. 4 Satz 5 BNatSchG Bestandteil der Genehmigung. Der Landschaftspflegerische Begleitplan, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die FFH-Vorprüfung, der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie und der UVP-Bericht sind Bestandteil der Antragsunterlagen.

Hinweis:

Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 LuftVG i. V. m. §§ 6 Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 1 LuftVG sofort vollziehbar.

 

Öffentliche Auslegung:

Die Genehmigung in einer Druckfassung liegt in der Zeit vom 18.03.2026 bis einschließlich zum 31.03.2026 am folgenden Standort aus:

Stadt Schleswig, Fachbereich Bau, Sachgebiet Stadtplanung, Gallberg 4, 24837 Schleswig, im 1. Obergeschoss, Zimmer 414,

während der Zeiten

Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich von 14:30 bis 18:00 Uhr.

Hinweis: Das Gebäude ist nicht barrierefrei.

Bitte vorher einen Termin vereinbaren:

E-Mail: t.enders[at]schleswig.de oder Tel.: 04621 814-416

Außerdem können die Genehmigungsunterlagen für die Dauer der Auslegung auch auf der Internetseite des zentralen UVP-Portals des Umweltbundesamtes (NATO-Flugplatz Schleswig),

https://www.uvp-portal.de/de/vorhaben eingesehen werden.

Die Zustellung der Entscheidung an diejenigen, die sich geäußert haben, wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, da mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 LuftVG).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Genehmigungsbescheid von den Betroffenen bei der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist mit Ablauf des 31.03.2026 gilt der Genehmigungsbescheid gegenüber allen Betroffenen als bekanntgegeben, § 6 Abs. 5 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flughafenstr. 1, 51147 Köln, erhoben werden.

Der Widerspruch eines Dritten gegen diese Genehmigung hat gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gestellt und begründet werden.

Luftfahrtamt der Bundeswehr, Köln im Februar 2026

Im Auftrag

im Original gez.

Bilk

Leitender Regierungsdirektor