Anwohnerparken in Schleswig – häufig gestellte Fragen
Rund um das Thema Anwohnerparken gibt es immer wieder Nachfragen an die Stadt Schleswig. Warum gibt es keine entsprechenden Parkzonen? Unter welchen Voraussetzungen könnten sie eingeführt werden? Dieses FAQ gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Hintergründe, rechtlichen Rahmenbedingungen und die aktuelle Situation in Schleswig.
1. Warum gibt es in Schleswig keine Anwohnerparkzonen?
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung solcher Zonen sind in Schleswig nicht erfüllt. Laut Straßenverkehrsordnung (§ 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO) ist hierfür ein „städtisches Quartier mit erheblichem Parkraummangel“ notwendig. Eine einzelne Straße genügt diesen Anforderungen nicht. Zudem ist die Rechtsprechung (z. B. OVG Münster, OVG Leipzig) bei der Definition solcher Quartiere sehr streng.
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Anwohnerparken eingeführt werden kann?
Es muss sich um ein städtisches Quartier handeln, das sich über mehrere Straßenzüge erstreckt. Zudem muss in diesem Quartier ein erheblicher Parkraummangel bestehen. Die fußläufige Erreichbarkeit eines Parkplatzes im öffentlichen Raum darf nicht unzumutbar sein (bis zu 1 km Entfernung gelten als zumutbar). Zusätzlich sind formelle Voraussetzungen wie z. B. eine Gebührenverordnung für Anwohnerparkausweise notwendig.
3. Ist künftig mit der Einführung von Anwohnerparken in Schleswig zu rechnen?
Nein. Aufgrund der aktuell nicht erfüllten rechtlichen und praktischen Voraussetzungen ist eine Einführung von Anwohnerparkzonen in Schleswig derzeit nicht möglich.
4. Gibt es Stadtbereiche mit hohem Parkdruck?
In bestimmten Bereichen, wie rund um den Holm, den Brautsee oder die Matthias-Claudius-Straße, ist eine erhöhte Nachfrage nach Parkraum spürbar. Allerdings erfüllt auch dort die Situation nicht die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Anwohnerparkzone gemäß Straßenverkehrsordnung.
5. Welche fußläufige Entfernung vom Parkplatz zur Wohnung ist zumutbar?
Laut gängiger Rechtsprechung, unter anderem des OVG Münster, ist eine Entfernung von bis zu 1 Kilometer Luftlinie vom Parkplatz zur Wohnung für Verkehrsteilnehmende grundsätzlich zumutbar.