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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/174

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) aufzufordern, für das Schuljahr 2020/2021 folgende Aufnahmemöglichkeiten an den in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schulen festzulegen:

 

 

Grundschulen

Bugenhagenschule

keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

Schule Nord

keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

St.-Jürgen-Schule

2  1. Klassen

Wilhelminenschule

2  1. Klassen

 

 

Gemeinschaftschulen

Bruno-Lorenzen-Schule

5  5. Klassen

Dannewerkschule

4  5. Klassen

 

Gymnasien

Domschule

5  5. Klassen

Lornsenschule

keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

 

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO):  Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

 

1.Zuständigkeit

Gemäß § 47 SchulG verwalten die Schulträger ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.

 

Der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss entscheidet gemäß § 5 Ziffer 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig (ZustO) über Angelegenheiten des Schulträgers.

 

 

2.Sachdarstellung

Grundsätzlich ist zum Schuljahr 2020/2021 wieder mit ähnlichen Anmeldezahlen wie im laufenden Schuljahr zu rechnen. Das Schulwahlverhalten lässt sich jedoch, wie die vergangenen Jahre immer wieder gezeigt haben, nicht präzise genug einschätzen. Da an jeder in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schule lediglich begrenzte räumliche Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann es im Zusammenspiel mit den bereits an den Schulen vorhandenen Schülerinnen und Schülern zu entsprechenden räumlichen Engpässen kommen.

 

 

3.sungsmöglichkeiten

Die Schulaufsichtsbehörde legt die Aufnahmekapazitäten fest. Für die Festlegung ist eine entsprechende Stellungnahme des Schulträgers einzuholen.

 

 

4.Begründung des Beschlussvorschlags

Eine auf Grundlage der aktuellen Schülerzahlen zum Stichtag September 2019 erstellte Prognose für die kommenden Jahre kann lediglich eine Orientierung sein, da die Auswirkungen der freien Schulwahl (insbesondere auch in den Umlandgemeinden) sowie die Entwicklung der Anzahl der DaZ-Schülerinnen und Schüler nicht kalkulierbar sind.

 

Da an allen in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schulen lediglich begrenzte räumliche Kapazitäten zur Verfügung stehen, ist es aus Sicht der Verwaltung zwingend erforderlich, die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 1, Satz 1 SchulG aufzufordern, für das Schuljahr 2020/2021 entsprechende Aufnahmemöglichkeiten an den in Trägerschaft der Stadt Schleswig befindlichen Schulen festzulegen.

 

Die diesbezüglichen Kapazitätsfragen wurden gemeinsam zwischen Verwaltung und Schulleitungen sowie auch im Rahmen des AK „Schulen in Schleswig“ abgestimmt.

 


Für das Schuljahr 2020/2021 ergeben sich somit folgende Aufnahmemöglichkeiten:

 

Grundschulen

Bugenhagenschule

keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

Schule Nord

keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

St.-Jürgen-Schule

2  1. Klassen

Wilhelminenschule

2  1. Klassen*

 

 

Gemeinschaftsschulen

Bruno-Lorenzen-Schule

5  5. Klassen**

Dannewerkschule

4  5. Klassen

 

Gymnasien

Domschule

5  5. Klassen

Lornsenschule

keine Festlegung von Aufnahmekapazitäten

 

* Wilhelminenschule:

In diesem Jahr können lediglich zwei 1. Klassen aufgenommen werden (in den vergangenen Jahren: drei 1. Klassen).

 

** Bruno-Lorenzen-Schule:

Grundsätzlich stehen 29 Räume als Klassenräume zur Verfügung. Seit dem Schuljahr 2019/2020 sind vier Container-Klassen dazugekommen, sodass derzeit 33 Klassenräume zur Verfügung stehen.

 

Diese Aufnahmekapazitäten beinhalten, dass in den höheren Klassenstufen keine zusätzlichen Klassen eingerichtet werden.

 

Die Mitglieder des AK „Schulen in Schleswig“ sind mit diesen vorgeschlagenen Aufnahmekapazitäten einverstanden.

 

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