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erlassen am: 15.12.2014 | i.d.F.v.: 18.12.2014 | gültig ab: 01.01.2015 | Bekanntmachung am: 29.12.2014

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 15. Dezember 2014 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle schulischen Einrichtungen einschließlich schulisch genutzter Sportanlagen, die sich in Trägerschaft der Stadt Schleswig befinden (nachstehend als „Sportanlagen“ bezeichnet).


§ 2 Begriffsbestimmung

Sportanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle nachfolgend aufgeführten, der sportlichen Betätigung dienenden Übungsflächen in der Stadt Schleswig.

Dies sind die folgenden Sporthallen:

a. Sporthalle Gallbergschule 1 Übungsfläche
b. Sporthalle Bugenhagenschule
1. Halle 2 Übungsflächen
2. Fitnessraum Bugenhagenschule 1 Übungsfläche
c. Sporthalle Schule Nord 1 Übungsfläche
d. Sporthalle St.-Jürgen-Schule 1 Übungsfläche
e. Sporthalle Wilhelminenschule
1. Halle 2 Übungsflächen
2. Schwerathletikraum 1 Übungsfläche
3. Tischtennis- und Gymnastikraum 1 Übungsfläche
f. Bellmannsporthalle 1 Übungsfläche
g. Sporthalle Dannewerkschule 3 Übungsflächen
h. Sporthalle Domschule
1. große Halle 2 Übungsflächen
2. kleine Halle 1 Übungsfläche
i. Sporthalle Suadicanistraße 2 Übungsflächen
j. Sporthalle Lornsenschule 3 Übungsflächen

sowie die folgenden Sportplätze:

k. Alleestadion an der Bruno-Lorenzen-Schule
l. Sportplätze an der Bugenhagenschule
m. Sportplätze an der Dannewerkschule
n. Sportplatz an der Domschule
o. Beachvolleyballanlage an der Domschule
p. Sportplatz an der Schule Nord
q. Sportplatz an der Lornsenschule

§ 3 Nutzung der Sportanlagen

(1)

Die Sportanlagen dienen vorrangig dem Schulsport der Schulen in Trägerschaft der Stadt Schleswig. Die Sportanlagen können auch Dritten für die Ausrichtung von sportlichen, sozialen und kulturellen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese nicht vordergründig kommerziellen Zwecken dienen und die Sportanlagen die nötigen technischen Voraussetzungen bieten.

(2)

Eine Nutzung durch Dritte darf die Belange der Schulen nicht beeinträchtigen.

(3)

Eine parteipolitische, religiöse und private Nutzung wird ausgeschlossen.

(4)

Eine Nutzung der Sportanlagen schließt insbesondere die Nutzung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume mit ein.


§ 4 Nutzungszeiten

(1)

Die Sportanlagen können in der Regel außerhalb des schulischen Betriebes täglich bis maximal 22:00 Uhr mit halben und vollen Stundensätzen belegt werden.

(2)

In der genehmigten Nutzungszeit ist die Zeit für Aufräumen, Duschen und Umkleiden eingeschlossen.

(3)

Die Veranstaltungen und Trainingseinheiten sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Gebäude mit Ablauf der Nutzungszeit vollständig geräumt sind.


§ 5 Nutzungsgenehmigung

(1)

Die Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Diese ist schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Nutzung, zu beantragen. Folgende Daten sind bei der Antragstellung anzugeben:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin
  2. Verantwortliche Person
  3. Sportanlage
  4. Nutzungszweck
  5. Nutzungstag und -zeit

(2)

Bei regelmäßig wiederkehrenden Nutzungszeiten wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes eine unbefristete Nutzungsgenehmigung erteilt.

(3)

Nutzungszeiten während der Schulferien sind gesondert, mindestens 14 Tage vor Ferienbeginn, zu beantragen.

(4)

Die Nutzungsgenehmigung berechtigt nur zur Benutzung der angegebenen Anlagen und deren Zubehör, sofern dieses für jeden Nutzer zugänglich ist, zum genehmigten Zweck und während der genehmigten Nutzungszeiten. Sie ist nicht auf Dritte übertragbar.

(5)

Werden die Sportanlagen nicht entsprechend der jeweiligen Genehmigung genutzt, ist die Stadt Schleswig hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, damit ggf. eine anderweitige Vergabe möglich wird. Mindestens 14 Tage vor der Nutzung muss sich die verantwortliche Person mit dem jeweiligen Beauftragten der Halle in Verbindung setzen, um weitere Einzelheiten zu besprechen.


§ 6 Ausschluss von der Nutzung

Der Stadt Schleswig bleibt es vorbehalten, die Nutzung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, zeitweise auszuschließen oder einzuschränken. Gründe hierfür sind insbesondere, wenn

  1. Sonderveranstaltungen stattfinden sollen,
  2. eine Beschädigung der Anlage zu befürchten ist,
  3. Reparaturen, Grundreinigungen oder andere für die Sicherheit und Werterhaltung notwendige Maßnahmen erforderlich werden,
  4. Betriebsstörungen eingetreten oder zu erwarten sind,
  5. witterungsbedingt eine Benutzung ausgeschlossen werden muss,
  6. in erheblichem Maße gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen wird,
  7. die zu entrichtende Nutzungsgebühr nicht gezahlt wird.

Ersatzansprüche können daraus nicht hergeleitet werden.


§ 7 Nutzungsgebühr

Für die außerschulische Nutzung der städtischen Schulräume und Sportanlagen wird eine Gebühr erhoben.


§ 8 Höhe der Gebühr

(1)

Die Benutzungsgebühr beträgt:

a. für einen Klassenraum je angefangene Stunde 5,00 €
b. für eine Lehrküche je angefangene Stunde 7,00 €
c. für einen Gemeinschaftsraum (z.B. Mensa, Aula)
je Benutzung (bis zu 5 Stunden) 50,00 €
jede weitere angefangene Stunde 10,00 €
d. für jede Sporthallenübungsfläche je angefangene Stunde 5,00 €
e. für einen Sportplatz je angefangene Stunde 5,00 €

(2)

Für gleichartige, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen an den gleichen Gebührenschuldner können Pauschalgebühren festgelegt werden.


§ 9 Berechnung der Gebühr

(1)

Grundlage für die Berechnung der Gebühr bilden die in der Nutzungsgenehmigung festgelegten Zeiten.

(2)

Der Nutzer ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.


§ 10 Gebührenbefreiung

(1)

In besonders begründeten Einzelfällen können die Gebühren gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Insbesondere dann; wenn die Veranstaltung ein besonderes öffentliches Interesse erfüllt.

(2)

Die Sportanlagen werden den Sportvereinen mit Vereinssitz in Schleswig für Trainingszeiten, Punktspiele, Wettkämpfe o. ä. von Jugendmannschaften (Vereinsmitglieder, die überwiegend das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) bis einschließlich 20:00 Uhr unentgeltlich überlassen.


§ 11 Gebührenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Nutzungsgebühr ist verpflichtet,

  1. wer den Antrag stellt oder
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt Schleswig gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 12 Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Gebühr wird fällig:

  1. bei unbefristeten Nutzungsgenehmigungen am 30.06. und 31.12. eines Jahres oder
  2. bei Einzelnutzungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Nutzungsgenehmigung

(2)

Bei Nichtinanspruchnahme oder nur zeitweiser Nutzung der Sportanlage besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Gebühren.

(3)

Konnte die Sportanlage aufgrund höherer Gewalt oder aus Gründen, die von der Stadt Schleswig zu vertreten sind, nicht genutzt werden, werden die gezahlten Gebühren auf Antrag für die ausgefallenen Nutzungsstunden erstattet.


§ 13 Allgemeine Nutzungsrichtlinien

(1)

Der Verkauf von Getränken, Süßigkeiten und dergleichen ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig.

(2)

Das Rauchen und Konsumieren von Alkohol ist in allen Räumen der Sportanlagen sowie im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände untersagt.

(3)

Alle Räumlichkeiten sind ordnungsgemäß zu hinterlassen. Dazu zählt insbesondere z. B.:

  1. Die Gebäude sind nach der Nutzung zu verschließen.
  2. Der Wasserverbrauch sowie der Verbrauch von Strom und Heizung sind auf das Notwendige zu beschränken.
  3. Abfälle sind in die hierfür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
  4. Das Licht in allen Räumlichkeiten ist auszuschalten.
  5. Alle Fenster sind zu schließen.
  6. Die Umkleideräumlichkeiten sind zu kontrollieren, z. B. auf laufendes Wasser.
  7. Das gesamte Mobiliar ist wieder zurückzustellen.
  8. Fluchtwege und die vorhandenen Notausgänge sind dauerhaft freizuhalten.

(4)

Auf die berechtigten Interessen der Nachbarschaft ist bei der Nutzung der Sportanlagen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist Lärm zu vermeiden.

(5)

Etwaige besondere technische Einrichtungen dürfen nur von den jeweiligen Beauftragten der Stadt Schleswig oder einer eingewiesenen Person bedient werden. Der Bedarf solcher Einrichtungen ist rechtzeitig von den verantwortlichen Personen bei den Beauftragten anzumelden.


§ 14 Besondere Nutzungsrichtlinien für den Sportbetrieb

(1)

Die Sportanlagen dürfen erst betreten werden, wenn die verantwortliche Person anwesend ist.

(2)

Der verantwortlichen Person obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Nutzung.

(3)

Die Sporthallen dürfen nur in gut gereinigten Sportschuhen mit abriebfester Sohle betreten werden.

(4)

Spiel- und Sportgeräte Dritter dürfen im Bereich der Sportanlagen nur mit stets widerruflicher Erlaubnis der Stadt Schleswig abgestellt werden.

(5)

Es ist nur die Benutzung solcher Gegenstände zulässig, die bei normalem Gebrauch die jeweilige Sportanlage nicht beschädigen.

(6)

Die Verwendung von Haftmitteln jeglicher Art ist untersagt.

(7)

Änderungen an den Spielfeldmarkierungen in bzw. auf den Anlagen sind nicht erlaubt.

(8)

Anderweitige Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Schleswig.


§ 15 Haftung

(1)

Die Sportanlagen und deren Zubehör sind sachgemäß und sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist jede Beschädigung und Beschmutzung zu unterlassen.

(2)

Die Nutzer sind für alle Schäden, die durch sie an den Sportanlagen und deren Zubehör entstehen, im vollen Umfang haftbar.

(3)

Jegliche Beschädigungen, ob verschuldet oder unverschuldet, sind der Stadt Schleswig oder den Beauftragten von der verantwortlichen Person unverzüglich anzuzeigen.

(4)

Bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung, die zu einem zusätzlichen Aufwand für die Stadt Schleswig führt, können diese Kosten dem Nutzer in Rechnung gestellt werden.

(5)

Die Nutzung der Sportanlagen geschieht auf eigene Gefahr der Nutzer und in deren alleiniger Verantwortung.

(6)

Die Stadt Schleswig wird von Ersatzansprüchen, die von den Nutzungsberechtigten oder Dritten insbesondere wegen Körperschäden, Sachschäden oder wegen des Verlustes von Gegenständen geltend gemacht werden, freigestellt. Es sei denn, dass der zum Ersatz verpflichtete Umstand auf ein Verschulden der Stadt Schleswig zurückzuführen ist.

(7)

Fundgegenstände sind bei den Beauftragten abzugeben. Sofern sich der Eigentümer nicht innerhalb von 14 Tagen meldet, leiten die Beauftragten die Gegenstände an das Fundbüro der Stadt Schleswig weiter.


§ 16 Hausrecht

(1)

Von den Bestimmungen dieser Satzung können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmen können wieder eingeschränkt, mit Bedingungen, Auflagen und Befristungen versehen oder ganz zurückgenommen werden.

(2)

Darüber hinaus können von der Stadt Schleswig andere Personen zur Ausübung des Hausrechts herangezogen werden.

(3)

Die das Hausrecht ausübenden Personen sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Satzung zu überprüfen. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Satzung beziehen, ist Folge zu leisten.

(4)

Vertretern der Stadt Schleswig, der Schulleitung und den Beauftragten der Schule ist der Zutritt zu den Sportanlagen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung jederzeit zu gestatten.

(5)

Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können mit sofortiger Wirkung durch die Beauftragten von bzw. aus den Sportstätten verwiesen werden.

(6)

Gegenüber Personen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, kann durch die Stadt Schleswig ein zeitweiliges oder dauerhaftes Betretungsverbot für eine oder mehrere Sportanlagen angeordnet werden.


§ 17 Ausnahmen

Von den Bestimmungen dieser Satzung können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmen können wieder eingeschränkt, mit Bedingungen, Auflagen und Befristungen versehen oder ganz zurückgenommen werden.


§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Mitbenutzung städtischer Schulräume, Sporthallen und Sportplätzen vom 1. Januar 2005 außer Kraft.


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