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Sie können aus gesundheitlichen Gründen oder Altersgründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren? Dann können Sie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Teil der sozialen Mindestsicherungssysteme in Deutschland. Die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme gewährleisten das menschenwürdige Existenzminimum.

  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen in finanzieller Notlage.

Der Anspruch und die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen.

Der Gesamtbedarf besteht aus den folgenden Komponenten:

  • Regelbedarf
  • angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • eventuelle Mehrbedarfe, zum Beispiel wenn Sie sich nur mit Einschränkungen bewegen können oder wenn Sie aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung benötigen
  • eventuelle Bedarfe für Bildung für volljährige Schülerinnen und Schüler
  • im Einzelfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Ergänzend erhalten Sie in Sondersituationen einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel bei Erstausstattungen für die Wohnung.

Neben Ihrem individuellen Bedarf werden – sofern vorhanden – Ihr Einkommen und Ihr Vermögen betrachtet. Denn das Einkommen und Vermögen müssen Sie vollständig verbrauchen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten. Ausnahmen sind Freibeträge und Schonvermögen.

Kurztext

  • ​​​​Sozialleistung, die grundlegenden Lebensunterhalt von älteren Menschen nach überschreiten der Altersgrenze für eine Regelaltersrente (65 - 67 Jahre) oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sichert
  • antragstellende Person kann Leistungen auch für den Zeitraum erhalten, in dem sie
    • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den
      Berufsbildungsbereich durchläuft oder
    • in einem Ausbildungsverhältnis steht, für das sie ein Budget für Ausbildung erhält
  • Person muss hilfebedürftig sein und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
  • Umfang der Grundsicherung richtet sich nach individuellem Bedarf und vorhandenem Einkommen und Vermögen
  • Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab:
    • maßgebender Regelbedarf
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit angemessen
    • zusätzliche Bedarfe, zum Beispiel:
      • Mehrbedarfe bei:
        • Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G,
        • Krankheit, wenn aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung erforderlich ist, oder
        • Schwangerschaft
      • einmalige Sondersituationen, wie zum Beispiel Erstausstattungen für die Wohnung
      • Bedarfe für eine Kranken- oder Pflegeversicherung

 

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie erhalten, wenn Sie

  • volljährig sind und
  • entweder
    • auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können oder
    • die Regelaltersgrenze erreicht haben - diese Altersgrenze steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre an - und
  • Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können und
  • keine – oder keine ausreichenden – Leistungen aus Versicherungs- und Versorgungssystemen bekommen und
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Zudem können Sie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch erhalten, wenn Sie

  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, oder
  • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Viertes Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Anfechtungs- und Leistungsklage

 

Als Leistungsberechtigte sind Sie dazu verpflichtet, sich selbst zu helfen und zuerst andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn Sie damit Ihre Hilfebedürftigkeit

  • vermeiden,
  • beseitigen,
  • verkürzen oder
  • vermindern können.

Darunter fallen zum Beispiel folgende Leistungen:

  • Rente
  • Wohngeld
  • Ansprüche gegen Dritte, zum Beispiel Unterhaltsleistungen.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sollten Sie erst beanspruchen, wenn Sie diese Sozialleistungen ausgeschöpft haben.

 


Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Besondere Soziale Leistungen

+49 4621 87-0
+49 4621 87-344
hilfe-zur-pflege[at]schleswig-flensburg.de
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Mo. 08:30 – 12:00 Uhr
Di. 08:30 – 12:00 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 14:00 – 17:00 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr

Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Eingliederungshilfe Leistungssachbearbeitung

04621 87-569
eingliederungshilfe[at]schleswig-flensburg.de
www.schleswig-flensburg.de/


Postanschrift:
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Mo. 08:30 – 12:00 Uhr
Di. 08:30 – 12:00 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 15:00 – 17:00 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr

Eloo

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Eingliederungshilfe Leistungssachbearbeitung

Elsholz

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Eingliederungshilfe Leistungssachbearbeitung

Flor

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Eingliederungshilfe Leistungssachbearbeitung

Freiberg

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Frenzen

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Eingliederungshilfe Leistungssachbearbeitung

Gombert

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Hagge

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Johannsen

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Jordt

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Kuhn

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Eingliederungshilfe Leistungssachbearbeitung

Liem

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Matthiesen

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Repenning

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Rivinius

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Steinkraus

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Tams

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Welter

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Wilkens

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein