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Ab dem 1. April 2026 gilt in Schleswig eine Übernachtungssteuer für alle, die in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen oder ähnlichen Unterkünften übernachten. Die Einnahmen aus der Übernachtungssteuer leisten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der vielfältigen touristischen Angebote und Leistungen in der Stadt Schleswig. Grundlage ist die von der Ratsversammlung am 15. Dezember 2025 beschlossene Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuersatzung).

Was ist die Übernachtungssteuer?

Die Übernachtungssteuer beträgt 5 Prozent des reinen Übernachtungspreises. Sie wird von den Gästen gezahlt und von den Beherbergungsbetrieben direkt an die Stadt abgeführt. Kosten für Frühstück, Halb- und Vollpension im Sinne von Verpflegung, Wellnessangebote oder die Mitnahme von Haustieren sind nicht steuerpflichtig, wenn sie extra berechnet werden.

Wer muss die Übernachtungssteuer zahlen?

Die Steuer gilt für private wie berufliche Übernachtungen. Wichtig: Auch wenn die gebuchte Übernachtung nicht genutzt wird, fällt die Steuer an – beispielsweise bei Nichtanreise. Wer länger als drei Monate am Stück im gleichen Betrieb bzw. in derselben Ferienwohnung bleibt, zahlt keine Übernachtungssteuer.

Welche Unterkünfte sind betroffen?

Betroffen sind alle kurzfristigen Übernachtungsangebote in Schleswig, darunter:

  • Hotels, Gasthöfe, Pensionen
  • Ferienwohnungen*, Ferienhäuser*, Privatzimmer*
  • Jugendherbergen
  • Camping- und Wohnmobilstellplätze
  • Wasserhäuser und Hausboote

Ausgenommen sind Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Hospize oder Rehabilitationskliniken, die Menschen in besonderen Situationen beherbergen.

*Wichtiger Hinweis für Ferienobjekte: Unabhängig von der Einführung der Übernachtungssteuer gilt: Jedes Ferienobjekt muss auch baurechtlich als Ferienobjekt genehmigt werden. Wessen Ferienobjekt bisher nicht genehmigt wurde, sollte die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schleswig kontaktieren. Ob eine Genehmigung erteilt werden kann, ist beispielsweise abhängig vom Bebauungsgebiet oder der Anzahl bereits genehmigter Ferienobjekte in der näheren Umgebung. Wer ein Ferienobjekt ohne erforderliche Baugenehmigung betreibt, handelt ordnungswidrig. Informationen zu aktuellen Bebauungsplänen sowie der Stellplatzsatzung sind auf der Website der Stadt Schleswig verfügbar unter Stadt Schleswig | Rechtskräftige Bauleitpläne und Stadt Schleswig | Schleswig (Bauwesen)

Wer ist von der Übernachtungssteuer befreit?

Von der Übernachtungssteuer befreit sind unter anderem:

  • Menschen, die aus Not oder fehlendem Wohnraum eine Unterkunft benötigen
  • Gäste im Rahmen von Schule, Studium oder erstmalige Ausbildung
  • Kinder- und Jugendgruppen sowie Schulfahrten

Pflichten der Vermieter*innen

Alle Vermieter*innen müssen ihre Unterkunft bis spätestens 31.05.2026 bei der Stadt anmelden und die Übernachtungssteuer von den Gästen ab 01.04.2026 einziehen. Anschließend führen sie die Steuer an die Stadt ab.

Wie und wann wird die Steuer angemeldet?

Die Steuer wird vierteljährlich durch die Betriebe bzw. Vermieter*innen gemeldet und abgeführt:

  • Die erste Anmeldung betrifft den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2026.
  • Abgabefrist: bis spätestens 20. Juli 2026.

Wenn in einem Kalendervierteljahr keine entgeltpflichtige Beherbergungsleistung stattgefunden hat, ist trotzdem eine Steueranmeldung bei der Stadt Schleswig einzureichen.

Wo gibt es weitere Infos?

Alle wichtigen Informationen, FAQs und die nötigen Formulare finden Vermieter*innen auf der Website der Stadt Schleswig: www.schleswig.de/uebernachtungssteuer

Kontakt bei Fragen

Stadt Schleswig – Fachdienst Finanzen, Sachgebiet Steuern und Abgaben

Rathausmarkt 1, 24837 Schleswig

Telefon: +49 4621 814-213

E-Mail: steuern[at]schleswig.de