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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/004-I

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird die „Satzung der Stadt Schleswig für die Arbeit der bzw. des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen“ in der Fassung der Anlage zur Drucksache VO/2020/004 beschlossen.

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Die Ratsversammlung entscheidet gemäß § 28 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein unter anderem über den Erlass von Satzungen.

 

Die Zuständigkeit des Schul-, Jugend- und Sozialausschusses ergibt sich aus § 8 Abs. 1 e) der Hauptsatzung der Stadt Schleswig.

 

 

2.Sachdarstellung

Grundsätzlich wird auf die Drucksache VO/2019/083 „Beschluss über die weitere Vorgehensweise bezüglich einer Ansprechperson für Menschen mit Beeinträchtigungen“ sowie die entsprechenden Erörterungen im Schul-, Jugend- und Sozialausschuss verwiesen.

 

Zwischenzeitlich wurde die anliegende Satzung erstellt.

 

Seitens des Kreises Schleswig-Flensburg wird an einem entsprechenden Aktionsplan gearbeitet. Die Implementierung einer bzw. eines Beauftragten für Menschen mit Behinderungen in der Stadt Schleswig wurde verwaltungsseitig abgestimmt und wird seitens der Kreisverwaltung begrüßt.

 

Die „Bestellung“ wird auf Vorschlag des Schul-, Jugend- und Sozialausschusses erfolgen. Das Verfahren wird sich nach der „Handreichung zur Bestellung eines kommunalen Beauftragten oder eines Beirates für Menschen mit Behinderung“ richten. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung.

 

Weitere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung des Schul-, Jugend- und Sozialausschusses.

 

Der Vorschlag zur Implementierung einer ehrenamtlichen Ansprechperson für Menschen mit Behinderungen erfolgte durch den Seniorenbeirat.

 

3.Finanzierung

Die Höhe der Aufwandsentschädigung orientiert sich an der Pauschale für die bzw. den Vorsitzenden des Seniorenbeirates. Durch die in der Satzung aufgeführten Kosten werden keine zusätzlichen Haushaltsmittel benötigt. Eine Deckung erfolgt im Budget 25 „Jugend und Soziales“.

 

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Anlagen

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