Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/061

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Mit dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 77 der Stadt Schleswig – Gebiet südlich der Sportanlage ‚Altfeld‘, nördlich der Langseestraße/Ecke St. Jürgener Straße und östlich des Mühlenbaches – wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB während der Frist vom 03.03.2020 bis zum 03.04.2020 die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der gleichen Frist vorgenommen. Die von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen werden in der anhängenden Abwägungstabelle aufgeführt. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:

 

Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration – Landesplanungsbehörde, Kiel

Eine Ergänzung der Zweckbestimmung des sonstigen Sondergebietes wird nicht als erforderlich erachtet, da großflächiger Einzelhandel weiterhin die das Gebiet prägende Nutzung darstellt.

Eine Autovermietung fällt im weitesten Sinne in die Kategorie der festgesetzten Zweckbestimmung „Autohandel und Autozubehör“. Daher wird von einer gesonderten Festsetzung abgesehen. Außerdem ist vorgesehen, dass die Autovermietung den Standort verlässt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Kiel

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Anbauverbotszone ist bereits im ursprünglichen B-Plan Nr. 77 nachrichtlich übernommen worden. Im Zuge der 1. Änderung des B-Plans Nr. 77 wird nur der Geltungsbereich dargestellt, jedoch keine Planzeichnung. Daher wird auf eine Darstellung der Anbauverbotszone verzichtet.

Abgesehen von den bestehenden Zufahrten sind keine weiteren Zufahrten vorgesehen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr, Flensburg

Die Stellungnahme ist deckungsgleich mit der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

 

Archäologisches Landesamt, Schleswig

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig

Eine weitere Bodenversiegelung wird nicht beabsichtigt. Es erfolgt dennoch ein hydraulischer Nachweis in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde.

 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bauhöhen über 30 m über Grund sind nicht vorgesehen.

 

Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg, Schleswig

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Aufgrund des § 10 BauGB wird die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 77 der Stadt Schleswig – Gebiet südlich der Sportanlage ‚Altfeld‘, nördlich der Langseestraße/Ecke St. Jürgener Straße und östlich des Mühlenbaches –, bestehend aus dem Text (Teil B), in der vorliegenden Fassung als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

 

Der Beschluss des Bebauungsplanes ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Planunterlagen während der Sprechstunden eingesehen werden können und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.schleswig.de“ eingestellt ist.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.

 

2.Sachdarstellung

Der Kreis Schleswig-Flensburg muss, aufgrund von Platzmangel im Kreisgebäude in der Flensburger Straße in Schleswig, einen Teil der Verwaltung (Zulassungsstelle, Straßenverkehrsbehörde) auslagern. Als Lösung ist die Anmietung eines Gebäudes in der St. Jürgener Straße 49 möglich.

Das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 77 der Stadt Schleswig, der ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel, Art: Baumarkt und Gartencenter, Auto- und Autozubehörhandel“ festsetzt.

 

3.Problemdarstellung

Die geplante Nutzung entspricht nicht den Festsetzungen des B-Plans Nr. 77. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des B-Plans Nr. 77 sind nicht erfüllt. § 31 Abs. 2 BauGB setzt zunächst voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das planerische Grundkonzept des B-Plans Nr. 77 besteht in der Ausweisung eines Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Aufnahme großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit Beschränkung auf bestimmte Betriebsarten (Baumarkt mit Gartencenter, Auto- und Autozubehörhandel). Die vorgesehene Nutzung als Verwaltungsgebäude weist keinen Bezug mehr zum Autohandel als dem Grundzweck des B-Plans Nr. 77 auf, so dass die Grundzüge der Planung berührt werden.

Daran ändert auch die sich seit Inkrafttreten des B-Plans faktisch teils gewandelte Situation hinsichtlich einzelner Nutzungen im Plangebiet nichts, denn die Festsetzungen des B-Plans haben Geltungsanspruch unabhängig von dem Stand ihrer Verwirklichung.

 

4.Handlungsbedarf

Jegliche Veränderung eines B-Plans in seinen Grundzügen bzw. seiner Planungskonzeption ist nur durch (Um-)Planung möglich und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden.

Mit der von der Ratsversammlung der Stadt Schleswig am 10.02.2020 aufgestellten 1. Änderung des vorhabenbezogen Bebauungsplanes Nr. 77 soll für bereits baulich genutzte Flächen eine Nutzungserweiterung ermöglicht werden. Das Vorhaben erfüllt somit die aufgezeigten Voraussetzungen des § 13a BauGB. Das Vorhaben kann rechtssicher nur über eine Änderung des B-Plans Nr. 77 durchgeführt werden.

Um für die angestrebte Nutzung die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, wird empfohlen, den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...