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erlassen am: 10.11.2025 | i.d.F.v.: 10.02.2026 | gültig ab: 01.01.2026 | Bekanntmachung am: 16.02.2026

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen:

- § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)

- § 1 Abs. 1, Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4, § 6 Abs. 1 bis Abs. 7, § 8, §9, § 9a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

- § 44, § 45, § 46 Abs. 3 und § 111 Abs. 2 des Landeswassergesetzes Schleswig – Holstein (LWG)

- § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit des Landes Schleswig-Holstein (GkZ), in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit

  • § 2 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 25. April 2023 zwischen der Stadt Schleswig und der Gemeinde Neuberend (Anlage 1) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 10.11.2025 die folgende Satzung erlassen:

I. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtungen


§ 1 Geltungsbereich/öffentliche Einrichtungen/Allgemeines

(1)

Die Gemeinde Neuberend (im Folgenden: „Gemeinde“) ist zur Abwasserbeseitigung nach § 56 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz verpflichtet.

(2)

Der Stadt Schleswig (im Folgenden: „Stadt“) ist

  1. die Aufgabe der zentralen Schmutzwasserbeseitigung für den Satzungsbereich der Gemeinde Neuberend gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 25. April 2023 zwischen der Stadt Schleswig und der Gemeinde Neuberend übertragen worden. Ihr ist seitens der Gemeinde zugleich die Satzungsbefugnis für die Abwasserbeseitigung einschließlich Anschluss- und Benutzungszwang, Beitrags- und Gebührenerhebung sowie Abwälzung der Abwasserabgabe aufgrund des zwischen ihr und der Gemeinde bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 25. April 2023 eingeräumt worden.
  2. die Aufgabe der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung für den Satzungsbereich der Gemeinde Neuberend gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 19. Dezember 2011 zwischen der Stadt Schleswig und Amt Südangeln übertragen worden.

(3)

Ferner hat die Gemeinde der Stadt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 25. April 2023 zwischen der Stadt Schleswig und der Gemeinde Neuberend das Schmutzwasserkanalnetz übertragen.

(4)

Die Stadt betreibt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung

  1. eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in dem Gemeindegebiet Neuberend,
  2. eine selbständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung in dem Gebiet der Gemeinde Neuberend.

(5)

Die öffentliche Abwasserbeseitigung wird vom Eigenbetrieb „Schleswiger Stadtwerke Abwasserentsorgung“ durchgeführt. Dieser ist Ansprechpartner für alle Belange dieser Satzung.

(6)

Die öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst

  1. das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser) sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung,
  2. die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms,
  3. das Einsammeln und Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen.

(7)

In Gebieten der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Einleitung des Abwassers grundsätzlich im Trennverfahren (Kanäle für Schmutzwasser und Kanäle für Niederschlagswasser) sicherzustellen

(8)

Die Stadt kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.


§ 2 Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen

(1)

Die öffentlichen Abwasseranlagen haben den Zweck, dass im Geltungsbereich der Satzung anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbeseitigungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Die öffentlichen Abwasseranlagen bestehen aus den Bestandteilen der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung und der dezentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung.

(2)

Zur jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen zur Schmutzwasserbeseitigung, die die Stadt für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Schmutzwasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen, sowie Reinigungsschächte (Übergabe- und Revisionsschächte), Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitbenutzungsrechte an solchen Anlagen. Zu den erforderlichen Anlagen für die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören auch:

  1. die Anschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,
  2. offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn sie keine Gewässereigenschaft haben oder ihre Gewässereigenschaft aufgehoben ist sowie solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung geworden sind,
  3. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Stadt ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt,
  4. die in Verbindung mit dem Druckentwässerungssystem erstellten Kleinpumpstationen, auch wenn sie sich auf privaten Grundstücken befinden,
  5. Versickerungsanlagen und Bodenfilter.

(3)

Zur dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung aus Kleinkläranalagen und abflusslosen Gruben gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für das Einsammeln und das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

(4)

Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(5)

Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau oder die Änderung bestehender öffentlicher Abwasseranlagen kann vom Grundstückseigentümer von der Stadt nicht verlangt werden.


§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)

Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte aus dem Bereich von bebauten Grundstücken abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Zum Abwasser gehört auch der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben mit den jeweils nachgeschalteten Reinigungsstufen gesammelte Abwasser. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle.

(2)

Mischverfahren ist die gemeinsame Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in einem Mischwasserkanal.

(3)

Trennverfahren ist die getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in je einem Kanal.

(4)

Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, die insbesondere über eine eigene Hausnummer verfügen, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

(5)

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichge- stellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Von mehreren dinglichen Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.

(6)

Grundstücksanschluss (auch Anschlusskanal genannt) ist die Verbindung vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zur Grundstücksgrenze. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss mit der Grenze zum ersten Grundstück. Reinigungsschächte für Hinterliegergrundstücke sind sowohl am Anfang des vorderen Anliegergrundstücks als auch zu Beginn auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück anzubringen.

(7)

Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss (Grundstücksgrenze) dienen. Dazu gehören insbesondere Abwasserleitungen einschließlich deren Kontroll- und Reinigungsschächte, Reinigungsöffnungen, Hebeanlagen, Rückstausicherung, Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen, Kontrollvorrichtungen, abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.

(8)

Einleiter sind die Grundstückseigentümer, die zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) und alle sonstigen zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der tatsächlich Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet.


II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht I Anschluss- und Benutzungszwang


§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 5 das Recht, sein Grundstück an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Grundstücksanschlüssen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlussrecht).

(2)

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines Grundstücks an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen einzuleiten (Benutzungsrecht).

(3)

Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht zu verlangen, dass der in der Kleinkläranlage anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden.


§ 5 Begrenzung des Anschlussrechts

(1)

Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an einen betriebsfertigen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können. Dazu muss der öffentliche Anschlusskanal in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

(2)

Die Stadt kann die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen unter Beteiligung der Wasserbehörde auf den Grundstückseigentümer übertragen, wenn das Abwasser wegen seiner Art und/oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Übertragung ist widerruflich und kann zeitlich befristet werden.

(3)

Ein Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Für die Versagung des Anschlusses ist die Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde erforderlich.


§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1)

Die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Funktionsbestimmung in Verbindung mit den Auflagen der Anschlussgenehmigung der Stadt benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

(2)

In die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht

  1. die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden können, die Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden können,
  2. die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,
  3. der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,
  4. die Funktion der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder
  5. sonstige schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer eintreten.

(3)

Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von

  1. Stoffen, die die Abwasserkanäle verstopfen können;
  2. Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
  3. Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologische Funktion schädigt;
  4. infektiöse Stoffe und Medikamente;
  5. Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder im Gewässer führen;
  6. festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier, Hygieneartikel u.ä;
  7. Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
  8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern;
  9. Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke;
  10. Kaltreinigern, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;
  11. Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen;
  12. feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen, wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;
  13. Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, die Azetylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe;
  14. Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate oder Phenole;
  15. Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen aus Nukleinsäuren geschaffen oder mit gentechnisch manipulierten Organismen gearbeitet wird;
  16. Abwasser, dessen chemische oder physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage 1 des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegt.
  17. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
    - wenn die Einleitung nach § 48 Landeswassergesetz genehmigungspflichtig ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist;
    - das wärmer als +35 Grad Celsius ist, auch die Einleitung von Dampf,
    - das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
    - das aufschwimmende Öle und Fette enthält.
  18. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

(4)

Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Zweiten Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl I, Seite 2905, berichtigt BGBl I 1977, Seite 184, Seite 269; geändert durch Verordnung vom 08.01.1987, BGBl I, Seite 114) – insbesondere § 46 Abs. 3 – entspricht.

(5)

Für die Einleitung von Schadstoffen gelten neben den in Absatz 5 aufgeführten Stoffen die jeweils durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlichten Grenzwerte.

(6)

Abwasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in Mischwasser- und Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden.

(7)

Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen ist nicht zulässig.

(8)

Die Verdünnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.

(9)

Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art, Einbau und Wartung dieser Abscheider sind die zurzeit des Einbaus jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Einleiter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßige Wartungen und Überprüfungen durchgeführt werden. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen zugeführt werden. Der Einleiter haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.

(10)

Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- und Industriegebieten der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann die Stadt verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem von der Stadt zugelassenen Zeitpunkt in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen eingeleitet werden kann oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.

(11)

Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe im Sinne von Abs. 5 (z.B. durch Auslaufen von Behältern oder defek- ten Abscheidern) in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder in die private Grundstücksentwässerungsanlage gelangen, so ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. Der Grundstückseigentümer und der Einleiter haften für jeden entstandenen Schaden, auch gegenüber Dritten, als Gesamtschuldner.

(12)

Wer Abwasser in zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um schädliche oder gefährliche Abwässer oder Stoffe im Sinne von Abs. 5 handelt, hat nach Aufforderung durch die Stadt regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen von der Stadt als geeignet und als zuverlässig anerkannten technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten.

(13)

Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich ändert, hat der Grundstückseigentümer unaufgefordert und unverzüglich der Stadt dies anzuzeigen. Auf Verlangen der Stadt hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen für die Aufnahme und Reinigung des veränderten Abwassers oder die erhöhte Abwassermenge nicht aus, kann die Stadt die Aufnahme des Abwassers versagen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. Die Stadt kann eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen. Die Versagung der Aufnahme des Abwassers wird erst aufgehoben, wenn die erforderliche Erweiterung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung betriebsfertig abgeschlossen ist.

(14)

Die Stadt kann im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.

(15)

Die Stadt kann ein Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehand- lung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Die Stadt kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden.

(16)

Im Übrigen ist die Stadt jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Absätze 1-9 vorliegt, andernfalls die Stadt.

(17)

Die Stadt kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von dieser Satzung erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

(18)

Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.


§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsbereiter Abwasserkanal (Sammler) vorhanden ist (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach § 9 zu stellen. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann.

(2)

Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle (Sammler) durch die Stadt wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.

(3)

In den nach dem Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Kanälen zuzuführen.

(4)

Die Stadt kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehenden zentralen öffentli- chen Abwasserbeseitigungseinrichtungen verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) dies erfordern.

(5)

Wer nach Absatz 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlusszwangs prüffähige Unterlagen über die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen bei der Stadt einzureichen. Die erforderlichen Arbeiten sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Genehmigung durchzuführen. Bei Neu- und Umbauten muss der Grundstücksanschluss vor Bezugsfertigkeit bzw. Benutzbarkeit des Bauvorhabens hergestellt sein.

(6)

Den Abbruch eines an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlussverpflichtete der Stadt rechtzeitig vorher mitzuteilen und die Zustimmung der Stadt einzuholen, damit der Grundstücksanschluss bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden darf. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen des Grundstücksanschlusses nach Satz 1 werden durch den Antrag auf Abbruchgenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde nicht ersetzt. Die Kosten für die Beseitigung und Verschließung des Grundstücksanschlusses hat der Eigentümer des Grundstücks zu tragen.

(7)

Wird der Abwasserkanal (Sammler) erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen zwei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 10 Abs. 4 ist durchzuführen.

(8)

Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen einzuleiten (Benutzungszwang).

(9)

Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 8 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Grube befindet, sein Grundstück dezentrale zu entwässern und zum Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms oder des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube einzuleiten und es der Stadt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).

(10)

Der nach Absatz 9 Anschluss- und Benutzungspflichtige hat der Stadt vor Inbetriebnahme neuer Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.


§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Bei der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung für Schmutzwasser kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

(2)

Wird die Befreiung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, ist dem Grundstücksei- gentümer nach § 5 Abs. 1 die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen.

(3)

Der Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang (Schmutzwasser) ist innerhalb eines Monats nach Aufforde- rung zum Anschluss schriftlich an die Stadt zu stellen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden sollen.

(4)

Eine Befreiung vom Benutzungszwang für Schmutzwasser kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Stadt beantragt werden.

(5)

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.


§ 9 Antragsverfahren

(1)

Der Antrag auf Anschluss an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen muss auf besonderem Vordruck gestellt werden.

(2)

Die für den Antrag erforderlichen Angaben ergeben sich aus dem Antragsformular (Entwässerungsantrag) der Stadt.

(3)

Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung zu ergänzen.

(4)

Die geforderten Angaben aus dem Entwässerungsantrag nach Abs. 2 sind auch zu machen, wenn der Antrag nach § 64 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.


§ 10 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

(1)

Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung, der Umbau, die Abtrennung und Beseitigung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Grundstücksanschlüssen sind der Stadt rechtzeitig, spätestens einen Monat, vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Stadt.

(2)

Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.

(3)

Private Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Die Stadt ist berechtigt, in den Fällen, in denen sich trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Störungen an den öffentlichen Abwasseranlagen bzw. an den Grundstücksentwässerungsanlagen oder deren Betrieb ergeben, eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende (höherwertige) Ausführung zu verlangen.

(4)

Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, wenn die Stadt die Anschlussgenehmigung erteilt und die Grundstücksentwässerungsanlage, den Übergabeschacht und den Grundstücksanschluss abgenommen hat. Der Grundstückseigentümer oder die bauausführende Firma hat die Fertigstellung der Stadt anzuzeigen. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben ohne vorherige Zustimmung der Stadt nicht verfüllt werden. Bei der Abnahme sollen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Vor der Abnahme ist eine Dichtheitsprüfung mittels Druckluft oder Wasserdruck nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und spätestens bei der Abnahme ein Dichtigkeitsnachweis vorzulegen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Durch die Abnahme übernimmt die Stadt keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftmäßige Ausführung der Anlagen.

(5)

Für das bauaufsichtsrechtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.


III. Abschnitt: Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlage


§ 11 Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse

(1)

Art, Zahl, Umfang und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung bestimmt die Stadt. Sind mehrere Abwasserkanäle (Sammler) in der Straße vorhanden, so bestimmt die Stadt, an welchen Abwasserkanal das Grundstück angeschlossen wird. Soweit möglich, berücksichtigt die Stadt dabei begründete Wünsche des Grundstückseigentümers.

(2)

Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal (Sammler) in der Straße haben.

(3)

Jedes Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss, bei Trennsystem je einen für Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll nicht über ein anderes Grundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude auf einem Grundstück können über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss angeschlossen werden. Statt einer direkten Verbindung der Einzelgebäude mit dem Grundstücksanschluss kann auch zugelassen werden, dass das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen geführt wird und dort das Abwasser übernommen wird. Das gilt auch für Ferienhäuser, Wohnlauben und nur in der Sommersaison benutzte Gebäude.

(4)

Die Stadt kann ausnahmsweise den Anschluss mehrere Grundstücke auf einem Grundstück an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung im Grundbuch oder durch Eintragung einer Baulast gesichert haben; bei nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgeführten Grundstücksanschlüssen ist in jedem Fall eine Sicherung durch Eintragung im Grundbuch oder eine Baulast erforderlich. Die beteiligten Grundstückseigentümer sind als Gesamtschuldner zu betrachten. Jedes gemeinsam mit oder über ein anderes Grundstück angeschlossene Grundstück gilt als angeschlossen.


§ 12 Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse

(1)

Herstellung, Umbau, Erneuerung, Erweiterung, Veränderung, sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) des Grundstücksanschlusses für den öffentlich-rechtlichen Bereich obliegt der Stadt.

(2)

Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grund- stückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksanschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden.

(3)

Die Herstellung, Umbau, Erneuerung, Erweiterung, Veränderung, Abtrennung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Grundstücksleitung obliegt dem Grundstückseigentümer.

(4)

Ändert die Stadt auf Veranlassung des Grundstückseigentümers oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat der Grundstückseigentümer die private Grundstücksentwässerungsanlage (§ 3 Abs. 7, § 13) auf seine Kosten anzupassen.

(5)

Der Grundstückseigentümer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Grundstücksleitung verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Stadt aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungsund Benutzungspflichten Gesamtschuldner.

(6)

Die Stadt kann jederzeit fordern, dass Grundstücksleitungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.

(7)

Jede Beschädigung der Grundstücksleitung, insbesondere das Undicht-werden, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen.


§ 13 Private Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Die private Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des Grundstückseigentümers, die der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen (§ 3 Abs. 7).

(2)

Die private Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlich und behördlicher Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der privaten Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Arbeiten dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlagen und Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(3)

Bei Baumaßnahmen auf Grundstücken, die bisher an Mischwasserkanälen angeschlossen sind und waren, sind die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen so herzustellen, zu ändern, zu erneuern und umzubauen, dass ein Anschluss am Trennsystem ohne weiteres möglich ist.

(4)

Besteht zur privaten Grundstücksentwässerungsanlage kein natürliches Gefälle, so kann die Stadt den Ein- bau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage nicht möglich ist.

(5)

Ein erster Revisionsschacht ist an zugänglicher Stelle, möglichst nahe der Grundstücksgrenze zu der Straße, in der der Abwasserkanal (Sammler) liegt, zu errichten.

(6)

Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Leitungen bis zu den Revisionsschächten, zu Reinigungs- und Kontrollschächten sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Die ordnungsgemäße Verdichtung von Rohrgräben ist zur Abnahme zusätzlich nachzuweisen.

(7)

Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den Regeln der Technik in Abstimmung mit der Stadt zu errichten und zu betreiben, dass das Abwasser in frischem Zustand in die Anlagen der Stadt geleitet wird. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Entleerung und die Beseitigung des Abscheideguts ist der Stadt nachzuweisen.

(8)

Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch die Stadt an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen. Die Stadt ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn diese ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel sind (§ 10).

(9)

Die private Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die private Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann die Stadt fordern, dass die private Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(10)

Entsprechen vorhandene private Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Stadt auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an den öffentlichen Abwasseranlagen dies erforderlich machen.


§ 14 Überwachung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Werden Mängel an der privaten Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder Übernahme des Abwassers zu verweigern.

(2)

Alle Teile der privaten Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler, müssen jederzeit zugänglich sein.

(3)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4)

Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage sowie durch deren Anschluss übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.


§ 15 Sicherung gegen Rückstau

(1)

Gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(2)

Die Rückstauebene ist der nächstgelegene Schacht entgegen der Fließrichtung vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswasserabläufe, usw. müssen nach den jeweils geltenden technischen Bestimmungen für den Bau von privaten Grundstücksabwasseranlagen gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

(3)

Wenn die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser nach den jeweils geltenden Regeln der Technik mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben.

(4)

Bei Betriebsstörungen in den öffentlichen Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u.a. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, dass die Schäden von der Stadt aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.


IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die dezentrale Abwasserbeseitigung


§ 16 Bau, Betrieb und Überwachung

(1)

Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen, bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. Die Nutzung stillgelegter abflussloser Gruben oder Kleinkläranlagen als Regenauffangbecken ist zulässig.

(2)

Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert angefahren und die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube ohne weiteres entleert werden kann.

(3)

Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Die Stadt kann die verkehrssichere Herrichtung der Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben sowie des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls verlangen.

(4)

Für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, deren Ablauf in die öffentlichen Abwasseranlagen oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Stadt vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betrieb auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.


§ 17 Einbringungsverbote

Für die Einleitung von Abwasser und Stoffen in Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben gelten die Bestimmungen des § 6 dieser Satzung entsprechend.


§ 18 Entleerung

(1)

Abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen werden bedarfsgerecht durch die Stadt oder von ihr beauftragter Dritter entleert. Für Kleinkläranlagen ist hierzu mindestens einmal jährlich der Schlammspiegel durch einen beauftragten Fachkundigen zu ermitteln und der Stadt zu melden. Der Eigentümer einer abflusslosen Grube meldet der Stadt rechtzeitig die Vollfüllung.

(2)

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms aus den Kleinkläranlagen oder des Abwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendiger Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.


V. Abschnitt: Grundstücksbenutzung


§ 19 Zutrittsrechte

(1)

Die Einleiter haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, insbesondere der Grundstücksanschlüsse, zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Gebühren erforderlich ist.

(2)

Die Beauftragten der Stadt dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(3)

Einleiter sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.


§ 20 Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur öffentlichen Abwasserbeseitigung über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die Möglichkeit der öffentlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.


VI. Abschnitt: Abgaben


§ 21 Anschlussbeiträge und Gebühren

(1)

Zur Deckung der Aufwendungen für die Herstellung sowie den Aus- und Umbau der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen (Schmutzwasserbeseitigungsanlagen und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen) werden Anschlussbeiträge einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss auf Grund der Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.

(2)

Für die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt die Stadt, soweit sie hierzu befugt ist Grund- und Benutzungsgebühren auf der Grundlage einer Beitragsund Gebührensatzung.


§ 22 Kostenerstattung

Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung und Unterhaltung der zusätzlichen Grundstücksanschlüsse im Sinne dieser Satzung, fordert die Stadt vom Grundstückseigentümer Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse i.S. von Satz 1; dies gilt nur, wenn kein Herstellungsbeitrag festgesetzt und erhoben werden kann.


VII. Abschnitt: Schlussvorschriften


§ 23 Maßnahmen an den öffentlichen Abwasseranlagen

Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Stadt oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.


§ 24 Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1)

Die Einleiter haben der Stadt auf Anforderung jederzeit Auskünfte über auf ihren Grundstücken anfallendes Abwasser im Sinne von § 1 Abs. 4 dieser Satzung, über ihre Grundstücksentwässerungsanlagen sowie über sonstiges Wasser, das vom Grundstück abgeleitet wird, zu erteilen. Diese Pflicht erfasst auch die Darstellung der Art und Weise der Beseitigung in schriftlicher Form oder in Plänen.

(2)

Im Übrigen wird auf die in dieser Satzung genannten Anzeigepflichten verwiesen.


§ 25 Haftung

(1)

Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen

(2)

Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der privaten Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftwidriges Benutzen oder ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3)

Wer durch die Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 6, die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4)

Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(5)

Wenn geschlossene abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspätet entleert oder entschlammt werden oder die Abfuhr eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.


§ 26 Anordnungsbefugnis

Um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind, kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen, die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen. Die Stadt kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen der öffentlichen Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden sowie um die Funktionsfähigkeit der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen wiederherzustellen.


§ 27 Datenschutz

(1)

Zur Ermittlung der Einleiter und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Stadt bekannt geworden sind, sowie derjenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramts durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Einleiter weiterverarbeiten.

(2)

Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Einleiter und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Einleiter sowie zum Aufbau von Dateien (z.B. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 111 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 ein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert;
  2. § 6 Abwasser einleitet;
  3. § 7 Abs. 6 den Abbruch eines Anschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtungen vornimmt, ohne die Zustimmung der Stadt einzuholen oder dies zuvor mitzuteilen;
  4. § 7 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt;
  5. § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 9 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht oder nicht rechtzeig beantragt;
  6. § 7 Abs. 8 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet;
  7. § 10 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchführt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt;
  8. § 10 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;
  9. § 13 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
  10. § 16 eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube errichtet und betreibt;
  11. § 17 die in § 6 aufgeführten Stoffe in eine Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube einleitet;
  12. § 19 Beauftragten der Stadt nicht ungehindert Zutritt gewährt;
  13. § 23 öffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
  14. § 24 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2)

Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.

(3)

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden.


§ 29 Vorhaben des Bundes und des Landes

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.


§ 30 Altanlagen

(1)

Anlagen, die vor dem Anschluss an die eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Annahme oder Ableitung nicht mehr genutzt werden können.

(2)

Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Stadt den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.


§ 31 Indirekteinleiterkataster

(1)

Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.

(2)

Bei Indirekteinleitungen im Sinne von Abs. 1 sind der Stadt mit der Anzeige nach § 10, bei bestehenden Anschlüssen binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung, die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Anforderung der Stadt hat der Einleiter Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und ggfs. Die Vorbehandlung von Abwasser zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Einleitungen handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der Wasserbehörde.


§ 32 Gleichstellung

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Sprachform gebraucht werden können, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.


§ 33 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2026 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Neuberend vom 11.04.2008, soweit eine Aufgabenübertragung auf die Stadt erfolgt ist, außer Kraft.

(3)

Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(4)

Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gemäß § 9 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.


Schleswig, 10.02.2026

gez. L. S.

Jonas Kähler
Bürgermeister


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Eingangsformel I. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtungen § 1 Geltungsbereich/öffentliche Einrichtungen/Allgemeines § 2 Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen § 3 Begriffsbestimmungen II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht I Anschluss- und Benutzungszwang § 4 Anschluss- und Benutzungsrecht § 5 Begrenzung des Anschlussrechts § 6 Begrenzung des Benutzungsrechts § 7 Anschluss- und Benutzungszwang § 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang § 9 Antragsverfahren § 10 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren III. Abschnitt: Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlage § 11 Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse § 12 Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse § 13 Private Grundstücksentwässerungsanlage § 14 Überwachung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage § 15 Sicherung gegen Rückstau IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die dezentrale Abwasserbeseitigung § 16 Bau, Betrieb und Überwachung § 17 Einbringungsverbote § 18 Entleerung V. Abschnitt: Grundstücksbenutzung § 19 Zutrittsrechte § 20 Grundstücksbenutzung VI. Abschnitt: Abgaben § 21 Anschlussbeiträge und Gebühren § 22 Kostenerstattung VII. Abschnitt: Schlussvorschriften § 23 Maßnahmen an den öffentlichen Abwasseranlagen § 24 Auskunfts- und Anzeigepflichten § 25 Haftung § 26 Anordnungsbefugnis § 27 Datenschutz § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Vorhaben des Bundes und des Landes § 30 Altanlagen § 31 Indirekteinleiterkataster § 32 Gleichstellung § 33 Inkrafttreten