Satzung zur Regelung der Gebühren für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Schleswig (Feuerwehrgebührensatzung)
erlassen am: 04.05.2026 | i.d.F.v.: 06.05.2026 | gültig ab: 01.05.2026 | Bekanntmachung am: 01.06.2026
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27) in Verbindung mit § 29 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 200) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 04.05.2026 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Stadt Schleswig unterhält eine Freiwillige Feuerwehr, nachfolgend als „Feuerwehr" bezeichnet, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz S-H (Pflichtaufgaben).
(2)
Darüber hinaus stellt die Stadt Schleswig Brandsicherheitswachen. Für diese Leistungen gilt die nachfolgende Satzung entsprechend. Soweit diese Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist neben den Gebühren gem. Gebührentarif die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten.
(3)
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schleswig kann über die Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 hinaus freiwillige Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet wird. Über die Durchführung freiwilliger Leistungen entscheidet auf Antrag die Gemeindewehrführung oder Einsatzleitung. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung freiwilliger Leistungen besteht nicht.
§ 2 Gebühren für Pflichtleistungen der Feuerwehr
(1)
Die Stadt Schleswig erhebt für die Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. § 1 Abs. 1 und 2 Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Tarifteil 1 „Gebührentarif gem. § 2 Pflichtleistungen" und Tarifteil 2 „Pauschalen“, die Bestandteil dieser Satzung sind.
(2)
Neben Gebühren für Einsätze und Leistungen nach Absatz 1 können als Auslagen erhoben werden:
- Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet wurden,
- Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 BrSchG sowie
- die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 Euro
(3)
Ansprüche der Stadt Schleswig (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4)
Gebühren werden auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.
(5)
Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr werden weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen erhoben.
(6)
Muss die öffentliche Feuerwehr der Stadt Schleswig wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen (§§ 33, 34 BrSchG), so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(7)
Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn der Einsatz oder die Leistung aus Gründen nicht erbracht werden kann, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.
§ 3 Kostenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Stadt Schleswig erhebt für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. § 1 Abs. 3 Gebühren nach dem als Anlage beigefügten „Gebührentarif gem. § 3 – freiwillige Leistungen“.
(2)
Neben Gebühren für Einsätze und Leistungen nach Absatz 1 können als Auslagen erhoben werden:
- Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Leistungserbringung verwendet worden sind,
- die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach Nummer 1, höchstens jedoch 100,00 Euro
(3)
Die Stadt Schleswig kann die Ausführung einer freiwilligen Leistung oder die Überlassung von Geräten von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für erwartete Gebührenschuld abhängig machen.
(4)
Soweit für Gebühren und Auslagen für freiwillige Leistungen der Feuerwehr eine Umsatzsteuerpflicht besteht, erhöhen sich die steuerbaren Kostensätze um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1)
Maßstab für die Berechnung der Gebühren ist die Einsatzzeit des Personals und der im Gebührentarif genannten Fahrzeuge und Geräte, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.
(2)
Maßstab für die Gebühr bei Fehlalarmen ist abweichend von Absatz 1 der Pauschaltarif nach Tarifteil 2 der Anlage zu dieser Satzung, Nrn. 3.1 und 3.2.
(3)
Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückeordnung der Feuerwehr der Stadt Schleswig. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
(4)
Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Schleswig bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht, bereits mit dem neuen Einsatzbefehl. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den neuen Einsatz.
(5)
Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird 25 Prozent des im Gebührentarif jeweils genannten Gebührensatzes erhoben.
(6)
Für freiwillige Leistungen gem. § 3 gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend.
(7)
Für Brandsicherheitswachen wird jede angefangene Stunde mit 100 % des Stundensatzes für Brandsicherheitswachen pro Person berechnet.
§ 5 Gebührenschuldner*in {linebreak}
(1)
Gebührenschuldner*in für Leistungen gem. § 1 ist, wer die Leistung der öffentlichen Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr zugutegekommen ist. Das sind insbesondere:
- Wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich verursacht hat,
- Wer vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert hat
- Der Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm verursacht hat,
- Wer aufgrund einer bestehenden Gefährdungshaftung haftet,
- Wer eine gegenwärtige Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, verursacht hat
- Der/Die Betreiber*in eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
- Der/Die Eigentümer*in der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige/diejenige, der/die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Nr. 1 BrSchG-SH (abwehrender Brandschutz),
- Der/Die Veranstalter*in für die Durchführung der Brandsicherheitswache.
- Wer die Vornahme der Leistung beantragt hat.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen.
§ 6 Gebührenfreiheit, Härtefälle
(1)
Bei Einsätzen nach § 1 Abs. 1 ist der Einsatz der Feuerwehr nach Maßgabe des § 29 Abs. 1; Abs. 7 BrSchG-SH unentgeltlich.
(2)
Unentgeltlich sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.
(3)
Von der Erhebung von Gebühren kann die Stadt Schleswig ganz oder teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit
(1)
Die Gebühr für Leistungen nach § 1 entsteht mit dem Ende des Einsatzes oder der Leistung, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
(2)
Die Gebühr wird 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3)
Die vorstehenden Absätze gelten für Ansprüche nach § 2 Abs. 2 und 6 sowie §3 Abs. 2 entsprechend.
§ 8 Haftung
Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den/die Gebührenschuldner*in verursacht wurden.
§ 9 Datenschutz
(1)
Die Stadt Schleswig ist berechtigt, zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.
(2)
Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des Gebührenschuldners/der Gebührenschuldnerin bzw. der gesetzlichen Vertretung sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht.
(3)
Zur Ermittlung des Gebührenschuldners/der Gebührenschuldnerin können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden, Kfz-Zulassungsstellen und das Kraftfahrtbundesamt.
(4)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie § 37 BrSchG.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Sie ersetzt die „Tarifordnung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schleswig“ vom 22.09.2003.
Schleswig, 06.05.2026
gez. L. S.
Jonas Kähler
Bürgermeister