Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Untersagung des Betriebes
Die Ordnungsbehörden können bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung jederzeit den Betrieb von erlaubnisfreien Gaststätten untersagen.
Bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung, wenn Sie beispielsweise die notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzen, kann eine Untersagung für das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe erfolgen.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Die Untersagung kann auch vor Beginn des Betriebes eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes erfolgen.
Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).
- Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
- Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Tankstellen beantragen
- Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens im Güterkraftverkehr
- Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis
Ansprechpartner
Amt Langballig - Ordnungsamt
ordnungsamt[at]langballig.de
Süderende 1
24977 Langballig
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
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Mitarbeiter Amt Langballig - Ordnungsamt
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04636 88-36
04636 88-50
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein