Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.

Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte
  • gegebenenfalls erforderliche bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigung muss vorliegen
  • Zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde

 

  • An die Kreise, kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

 

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  • Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Schießstätte
  • Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

 

  • Personalausweis oder Reisepass Kopie)
  • Sachkundenachweis
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
  • gegebenenfalls Bedürfnisnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1.000.000,00 EUR - pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR für den Todesfall und 100.000,00 Euro für den Invaliditätsfall
  • gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
  • Abnahme durch einen öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen

 


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de
Deliusstraße 10
24114 Kiel

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Sachgebiet Bauaufsicht und Denkmalschutz

+49 4621 87-0
+49 4621 87-622
bauaufsicht[at]schleswig-flensburg.de
www.schleswig-flensburg.de/
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr

Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht

Bauaufsicht[at]stadt-schleswig.sh
www.schleswig.de/startseite
Gallberg 4
24837 Schleswig

Montag 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:30 bis 18:00 Uhr
bzw. nach Absprache
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.

Frau Friedrich

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht

Kontakt herunterladen
+49 4621 814-430
+49 4621 814-439
bauaufsicht[at]schleswig.de

Herr Kreutzer

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht

Kontakt herunterladen
+49 4621 814-431
+49 4621 814-439
t.kreutzer[at]schleswig.de

Frau Manke

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht

Kontakt herunterladen
+49 4621 814-433
+49 4621 814-439
a.manke[at]schleswig.de

Herr Wolff

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht

Kontakt herunterladen
+49 4621 814-434
+49 4621 814-439
g.wolff[at]schleswig.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein