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Ihr Grundstück braucht eine Zufahrt? Die Zufahrt zu Ihrer Garage soll breiter werden?

Was vielen Grundstückseigentümer*innen nicht bewusst ist: 

Für die Gestaltung, Lage, Anzahl und Beschaffenheit von Zufahrten gibt es Bestimmungen.

Grundsätzlich gilt:

  • Jede*r Straßenanlieger*in hat das Recht auf eine Zufahrt zur Straße.
  • Die Stadt Schleswig gestattet nur eine Zufahrt pro Grundstück.
  • Eine Zufahrt darf für PKW maximal 3 Meter breit sein.
  • Zufahrten werden fachmännisch und nach Anweisung der Stadt gebaut.
  • Für das Bauen oder Verändern einer Zufahrt in Schleswig müssen Grundstückseigentümer*innen immer eine Genehmigung beim Tiefbauamt der Stadt Schleswig einholen.   

Die Zufahrt verbindet Ihr privates Grundstück mit der öffentlichen Straße. Daraus ergibt sich:

  • Als Eigentümer*innen der anliegenden Straße muss die Stadt dem Bau oder Umbau einer Zufahrt zustimmen. Sie überprüft Lage und gibt Breite und Baumaterial vor.
  • Als Bauherr*in der Zufahrt müssen Sie für den Bau eine Genehmigung beim Tiefbauamt der Stadt Schleswig einholen. Außerdem tragen Sie als Antragsteller*in die Kosten für den Bau.

Zwar liegt eine Zufahrt im berechtigten Interesse eines jeden, der ein Grundstück besitzt. Aber auch die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran, dass die Zufahrt den Verkehr nicht beeinträchtigt und den Platz vor dem Grundstück nicht unnötig einschränkt. 

Fachdienst Tiefbau und Bauverwaltung

der Stadt Schleswig
Gallberg 4
24837 Schleswig

Von der Genehmigung bis zur Abnahme der Grundstückszufahrt sind folgende Schritte zu tun:

  1. Sie stellen einen Antrag beim Tiefbauamt. Sie erklären Nutzung und Lage der Zufahrt und geben Ihr Einverständnis, die Kosten für Bau oder Umbau, für eventuelle Instandsetzung und späteren Rückbau zu übernehmen. Bitte Lageplanskizze anfügen.
  2. Die Stadt prüft den Antrag und stellt fest, ob die Zufahrt mit den Interessen der Allgemeinheit und den technischen Regelungen vereinbar ist.
  3. Bei Beantragung einer ersten Zufahrt, wird diese in der Regel genehmigt und ein Gestattungsvertrag geschlossen. Die Beantragung einer zweiten Zufahrt wird in der Regel abgelehnt. Sie erhalten in diesem Fall einen Bescheid gegen den Sie Widerspruch einlegen können.
  4. Sobald Sie die Genehmigung der ersten Zufahrt haben, beauftragen Sie eine Baufirma.                           Wichtig: Die Straßenbauabteilung des Tiefbauamtes der Stadt Schleswig schreibt vor, wie die Zufahrt zu befestigen ist.
  5. Von der Baufirma ist eine Aufgrabegenehmigung im Tiefbauamt einzuholen.
  6. Nach der Fertigstellung müssen Sie eine Abnahme beantragen. Mängel, die das Tiefbauamt beanstandet, müssen Sie auf Ihre Kosten beheben.

Ja, bei der Prüfung, ob die Zufahrt mit den Interessen der Allgemeinheit verträglich ist, kann auch herauskommen, dass diese nicht verträglich ist. Beispielweise weil naturschutzrechtliche Bestimmungen, Satzungen der Gemeinde oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wären.

Nein, in der Regel nicht. Eine Genehmigung für eine zweite Zufahrt wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt, wenn eine zweite Zufahrt zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist (zum Beispiel bei einer Tankstelle). 

Die Art der Befestigung gibt die Stadt Schleswig vor. Sie bestimmt Art und Maße der Steine. Auch für Bau, Baustoffe und Ausführung der Pflasterdecke gibt es Regeln. Ein Abweichen wird nicht genehmigt.

Die Stein- und Ausführungsvorschriften müssen durch den/die Grundstückseigentümer*in oder die von ihnen beauftragte Baufirma beim Tiefbauamt abgefragt werden. Der Einsatz einer anderen Firma ist dann unzulässig. Die technische Aufsicht bleibt beim Tiefbauamt der Stadt Schleswig. 

Den Auftrag erteilt immer der/die Grundstückseigentümer*in. Die Haftung gilt somit zwischen dem Bauunternehmer und dem/der Grundstückseigentümer*in.

Es entstehen die Kosten für die Herstellung der Zufahrt und die Aufgrabegenehmigung.

Ja, die Kosten hierfür sind von dem/der Grundstückseigentümer*in zu tragen.

Es gilt: Egal ob es sich um eine Garage, einen Stellplatz, oder eine Freifläche auf dem Grundstück handelt, es wird lediglich eine Zufahrt genehmigt.

Hier gilt das Überwegerecht, das der/die Grundstückseigentümer*in demjenigen gewähren muss, der keinen direkten Zugang zur Straße hat.

Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs. 2 Straßen und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH)