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erlassen am: 15.12.2025 | i.d.F.v.: 15.12.2025 | gültig ab: 30.12.2025 | Bekanntmachung am: 29.12.2025

Auf Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003, zuletzt geändert am 25.Juli 2025, und des § 86 Nr. 5 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) vom 5. Juli 2024, zuletzt geändert am 13.12.2024, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 15.12.2025 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1)

Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Schleswig.

(2)

Sie regelt die Anzahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge.

(3)

Sie gilt nicht für Teile des Gemeindegebietes, für die bereits durch einen Bebauungsplan oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag Regelungen zu Stellplätzen getroffen worden sind.


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)

Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen sowie Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagen und überdachte Stellplätze). Ausstellungs-, Verkehrsflächen, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

(2)

Parkplätze im Sinne der Satzung sind Abstellflächen für Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum.

(3)

Fahrradabstellplätze im Sinne der Satzung sind Fahrradabstellräume, Fahrradgaragen und sonstige Abstellflächen für Fahrräder außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche.


§ 3 Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung

(1)

Die notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem eigenen Grundstück herzustellen. Stellplätze dürfen auch in zumutbarer Entfernung auf fremden Grundstücken nachgewiesen werden, bedürfen aber der öffentlich-rechtlichen Absicherung über eine Baulasteintragung. Fahrradabstellplätze müssen auf dem eigenen Grundstück hergestellt werden.

(2)

Zumutbar im Sinne des Abs. 1 Satz 2 ist eine Entfernung von bis zu 300 m (fußläufig).


§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze

(1)

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 (Stellplatznormbedarf). Der Anteil für die Nutzung durch Besucher*innen ist in dieser Bemessung enthalten und ausgewiesen.

(2)

Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen bestimmten Richtzahlen zu berücksichtigen.

(3)

Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen ist der Stellplatznormbedarf für die jeweilige Nutzungsart zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.

(4)

Neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen sind, soweit dies für die jeweilige Anlage und ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist, Abstellplätze für Lastkraftwagen und/oder Busse herzustellen.

(5)

Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze Dezimalstellen, sind diese nach den kaufmännischen Regeln zu runden. Gibt es mehrere Nutzungseinheiten, so wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze für jede Nutzungseinheit einzeln berechnet und dann aufsummiert. Eine Rundung findet erst nach der Aufsummierung statt.


§ 4 a Anzahl der notwendigen Stellplätze in Sonderzonen

(1)

Die nach Anlage 1 notwendige Anzahl der Stellplätze (Stellplatznormbedarf) wird wie folgt verringert:

a)

In Gebieten mit geschlossener Bebauung ist der Normbedarf um 50 % zu reduzieren.

b)

In Gebieten mit abweichender Bebauung ist der Normbedarf um 25 % zu reduzieren.

(2)

Barrierefreie Stellplätze werden von der Möglichkeit der Minderung des Stellplatzbedarfes nicht erfasst.


§ 5 Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen

(1)

Für die Gestaltung und Beschaffenheit von Stellplätzen sind die jeweils aktuell gültigen Vorschriften und Normen heranzuziehen.

(2)

Für Stellplätze und deren Zufahrten dürfen nur wasser- und luftdurchlässige Beläge verwendet werden.

(3)

Auf Stellplatzanlagen ab fünf Stellplätzen ist im Umfeld der Stellplätze je angefangene fünf Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm zu verwenden. Ausgenommen hiervon sind Tiefgaragen, die sich unmittelbar unterhalb des von den Stellplatznutzern genutzten Gebäudes befinden.

(4)

Stellplätze für Wohnungen müssen in ausreichender Anzahl barrierefrei sein, von den zugeordneten Gebäuden barrierefrei erreichbar sein und entsprechend gekennzeichnet sein.

(5)

In Nichtwohngebäuden ist für je 30 Stellplätze ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung nachzuweisen und entsprechend zu kennzeichnen.

(6)

Stellplätze für Besucher*innen müssen vom öffentlichen Straßenraum aus erkennbar oder ausgeschildert sowie zu den jeweiligen Öffnungs-/Besuchszeiten frei zugänglich sein.

(7)

Notwendige behindertengerechte Stellplätze sind so herzustellen, dass diese

  • berollbar benutzbar sind z.B. für Rollstuhlfahrende bzw. Nutzer*innen von Rollatoren,
  • mit einem Schild gekennzeichnet werden,
  • sich unmittelbar neben eines abgesenkten bzw. übergangslosen Weges zum Hauseingang befinden.

§ 6 Beschaffenheit und Gestaltung von Fahrradabstellplätzen

(1)

Notwendige Fahrradabstellplätze sind möglichst in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs herzustellen. Notwendige Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, über fahrradgerechte Aufzüge oder über Schieberampen verkehrssicher und leicht erreichbar sein. Die soziale Kontrolle des Fahrradabstellplatzes soll durch deren gute Einsehbarkeit und Beleuchtung gewährleistet sein.

(2)

Notwendige Fahrradabstellplätze müssen

  1. einzeln leicht zugänglich sein,
  2. eine Fläche von mindestens 2,00 m² (ohne Zuwegung) haben,
  3. eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben und dem Fahrrad durch einen Anlehnbügel einen sicheren Stand ermöglichen; bei beidseitiger Nutzung sind diese im Abstand von mindestens 1,35 m zueinander anzuordnen
  4. außerhalb von Gebäuden und deren Zufahrten aus wasser- und luftdurchlässigen Belägen hergestellt sein.

Die Anforderungen des Satzes 1 Nummern 3 gelten nicht für abgeschlossene Abstellräume mit begrenztem Nutzerkreis.

(3)

Jeder 10. notwendige Fahrradabstellplatz muss durch eine zusätzliche Fläche von mindestens 2,00 m² zum Abstellen von Lasten- oder Kinderanhängern oder für Lastenfahrräder geeignet sein.


§ 7 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Ablösung

(1)

Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze kann mit Einverständnis der Stadt Schleswig auf Antrag auch durch Zahlung eines Geldbetrages erfüllt werden.

(2)

Nicht abgelöst werden kann die Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen barrierefreien Stellplätzen.

(3)

Die Zahlung des Ablösungsbetrages ist der Stadt Schleswig vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen.

(4)

Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 8 Ablösebeträge für Stellplätze und Fahrradabstellplätze

Der Ablösebetrag nach § 7 dieser Satzung beträgt

a)

je KFZ-Stellplatz 10.000,00 €.

b)

je Fahrradstellplatz 500,00 €


§ 9 Verwendung der Ablösebeträge

Ablösebeträge nach § 8 werden ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit öffentlichen Parkplätzen, Fahrradabstellplätzen und der Infrastruktur für den Fahrradverkehr verwendet.


§ 10 Abweichungen

(1)

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Stellplatzsatzung können auf schriftlichen Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, sind die Abweichungen gesondert bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

(2)

Die Entscheidung über Abweichungsanträge trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auf Grundlage des § 67 LBO.


§ 11 Elektro-Mobilität und Photovoltaikanlagen

Die Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) und des schleswig-holsteinischen Energiewende- und Klimaschutzgesetztes (EWKG) bleiben von dieser Satzung unberührt.


§ 12 Anlage zur Stellplatzsatzung

Die Anlage 1 ist Bestandteil der Stellplatzsatzung.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer

a)

notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze entgegen den §§ 3 und 4 nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst.

b)

notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze entgegen den Anforderungen in den §§ 5 und 6 herstellt oder nutzt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.


§ 14 Übergangsbestimmungen

Diese Satzung gilt nicht für Anträge, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt Schleswig eingereicht wurden.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung vom 24. Juni 2020, bekannt gemacht am 31.08.2020, außer Kraft.


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Schleswig, 15.12.2025

Stadt Schleswig

In Vertretung

gez. L. S.

Rainer Haulsen
Erster Stadtrat

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