Arbeitsgelegenheit gem. Asylbewerberleistungsgesetz wahrnehmen
Arbeitsgelegenheiten können gem. § 5 Abs. 1 AsylbLG bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
Arbeitsgelegenheiten können gem. § 5 Abs. 1 AsylbLG bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
Es handelt sich hierbei nicht um ein reguläres Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis und richtet sich an Personen, die im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind. Eine Arbeitsgelegenheit kann eine Aufgabe sein, die über einen längeren Zeitraum oder auch nur einmalig anfällt. Eine Arbeitsgelegenheit darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche nicht überschreiten.
Ob die Tätigkeit tatsächlich dem Wohle der Allgemeinheit dient, prüft das Sozialamt der Stadt Wedel nach einer Meldung dieser.
Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit erfolgt für die Asylbewerbenden im Rahmen einer Verpflichtung durch das Sozialamt. Die Anwesenheit muss daher durch einen Beschäftigungsnachweis, welcher von dem jeweiligen Träger auszufüllen ist, bestätigt werden. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für die Arbeit erfolgt ebenfalls durch das Sozialamt und nicht über den jeweiligen Träger.
Das zuständige Sozialamt steht gerne bei Fragen zur Verfügung.
Zuständigkeit
Freie Stellen können Sie als staatlicher, kommunaler oder gemeinnützige Träger in Schriftform an das zuständige Sozialamt melden. Ein Meldeformular dieser Seite zu entnehmen. Das Sozialamt prüft, ob die gemeldete Arbeitsgelegenheit die Kriterien nach § 5 AsylbLG erfüllt und nennt Ihnen geeignete Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit erfolgt für die Asylbewerbenden im Rahmen einer Verpflichtung durch das Sozialamt. Die Anwesenheit muss daher durch einen Beschäftigungsnachweis, welcher von dem jeweiligen Träger auszufüllen ist, bestätigt werden. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für die Arbeit erfolgt ebenfalls durch das Sozialamt und nicht über den jeweiligen Träger.
Regionale Hinweise
Eine Abstimmung über den konkreten Einsatz erfolgt zwischen den jeweiligen Trägern und dem Sozialamt. Bei Arbeitsantritt legt die Teilnehmerin/der Teilnehmer an der Arbeitsgelegenheit bei den Trägern einen Verpflichtungsbescheid vor.
Die Teilnehmenden sollen über die genaue Art der Tätigkeit und die Arbeitszeiten durch eine Ansprechperson des Trägers der Arbeitsgelegenheit informiert und begleitet werden. Die zulässige Arbeitszeit ist individuell zu bestimmen. In der Regel sollte sie 20 Wochenstunden pro Person nicht überschreiten. Für eine zeitliche Untergrenze besteht indes keine Veranlassung, so dass grundsätzlich auch einmalige Tätigkeiten in Betracht kommen.
Die Arbeit muss sowohl zeitlich als auch räumlich so ausgestaltet sein, dass sie einerseits zumindest stundenweise ausgeübt werden kann, andererseits nicht den Volleinsatz der Arbeitskraft erfordert. Es ist nicht zulässig, Teilnehmende zu vollschichtigen Tätigkeiten heranzuziehen.
Eine Arbeitsgelegenheit kann von beiden Seiten mit Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Werktagen gekündigt werden. Bei Beendigung der Arbeitsgelegenheit ist das zuständige Sozialamt über Zeitpunkt und Gründe unverzüglich zu informieren.
Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für die geleistete Arbeit erfolgt durch das Sozialamt und nicht über den jeweiligen Träger. Hierfür ist ein Beschäftigungsnachweis (Vordruck) über die geleisteten Stunden beim zuständigen Sozialamt vorzulegen. Lediglich ein Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz sind bei Bedarf vom Träger der Arbeitsgelegenheit sicherzustellen. Kosten für ggf. erforderliche Gesundheitszeugnisse, Arbeitskleidung oder andere notwendige Ausstattung werden nicht im Rahmen der Asylbewerberleistungen übernommen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen Arbeitsgelegenheiten soweit möglich bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
Die Arbeitsgelegenheiten begründen weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 5 Abs. 5 S. 1 AsylbLG).
Für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG bedarf es keiner Beschäftigungserlaubnis. Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG stehen weder das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Asylgesetz noch asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen.
Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes wie z.B. das Mutterschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. Es gelten die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung: Verlängerung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei öffentlichem Interesse
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherrn verlängern
- Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
Ansprechpartner
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Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Soziales
+49 4103 707-0
+49 4103 707-300
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www.wedel.de
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22880 Wedel
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Quelle der Inhalte: Stadt Wedel