Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest beantragen
Wenn Sie einen Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit Asbest anbieten, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.
Arbeitgeber, die mit Gefahrstoffen Arbeiten durchführen lassen, müssen verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Menschen und Umwelt zu schützen. Personen, die Tätigkeiten mit Asbest ausüben, beaufsichtigen und planen müssen daher besondere Qualifikationsanforderungen erfüllen.
Um diese Qualifikationsanforderungen zu vermitteln, können Sie einen Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit Asbest anbieten. Dieser Lehrgang muss vorab von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs kann auch für gewerksspezifische Lehrgänge erfolgen. Sie kann von der zuständigen Behörde mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Kurztext
- bei Arbeiten mit Gefahrstoffen müssen verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, zum Schutz von Menschen und Umwelt
- besondere Qualifikationsanforderungen für Personen, die Tätigkeiten mit Asbest ausüben
- Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit Asbest, um Qualifikationsanforderungen zu vermittelt
- der Lehrgang muss vorab von der zuständigen Behörde anerkannt werden
- Anerkennung eines Sachkundelehrgangs auch für gewerksspezifische Lehrgänge
- Anerkennung kann mit Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden
- Ihr Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
- Inhalt und Umfang Ihres Sachkundelehrgangs erfüllen die Vorgaben des technischen Regelwerks.
- Unterrichtsmaterial beziehungsweise Dokumente zum Lehrgangskonzept, die folgendes beinhalten:
- Lehrgangsprogramm
- Lehrgangsinhalte
- Vortragende und Nachweis über deren Qualifikation
- Stundentafel mit Angabe der Vortragenden zur Lehreinheit
- Inhalte der Vorträge als Kurzbeiträge
- Informationen zum Lehrmaterial
- Entwurf eines Lehrgangszeugnisses
- Prüfungsunterlagen und Angaben zum Prüfungsablauf, zum Beispiel Prüfungsbogen mit Bewertung und Kennzeichnung der richtigen Antworten
§ 11a Absatz 5 Nummer 1 und 2 i Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.7 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
517 Technische Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS)
519 Technische Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Anerkennungsbescheid.
Bei der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren dürfen Sie Lehrgänge für aufsichtsführende Personen nur als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als gewerkespezifischer Fachverband durchführen und müssen diese nicht durch die Behörden anerkennen lassen. Sie sind aber verpflichtet, die zuständige Behörde einmal vor Beginn des jeweils ersten Lehrgangs zu informieren.
Ansprechpartner
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
0431 220040-10
0431 220040-650
arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/lasg_node
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein