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Erhalten Sie Wohngeld und Ihr Anspruch auf Wohngeld sinkt? Das müssen Sie der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.

Direkt online beantragen:

Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn sich nicht nur vorübergehend

  • das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht,
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten sich um mehr als 15 Prozent verringert oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert, weil sie
    • nicht mehr zum Haushalt gehören
    • nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt werden.

Wenn die Änderungen rückwirkend sind oder rückwirkend bekannt werden, wird auch Ihr Anspruch auf Wohngeld rückwirkend verringert.

Kurztext

  • bereits bewilligter Mietzuschuss oder bei Eigentum Lastenzuschuss wird verringert, wenn nicht nur vorübergehend:
    • das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt
    • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert,
      • weil sie nicht mehr zum Haushalt zählen oder
      • nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt werden
    • die monatliche Miete oder die monatliche Belastung um mehr als 15 Prozent sinkt
  • Mitteilung muss unverzüglich erfolgen
  • Antrag schriftlich oder online
  • wenn positive Änderungen rückwirkend sind oder rückwirkend bekannt werden, wird auch das Wohngeld rückwirkend verringert
  • zuständig: zuständige Wohngeldbehörde

 

  • Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
  • Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.

Voraussetzungen

  • Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
  • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise über das geänderte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
  • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

 

Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.

 


Ansprechpartner

Wohngeld

Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Soziales

+49 4103 707-0
+49 4103 707-300
wohngeld[at]stadt.wedel.de
wedel.de
Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel

Postanschrift:
Postfach 260
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel

Dienstag, Freitag 8.30 - 13.00 Uhr

Donnerstag 15.00 - 18.00 Uhr

Bitte buchen Sie einen Termin unter:
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Frau Bartels

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+49 4103 707-467
+49 4103 70788-467
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Die Wohngeldstelle Wedel ist für den Besucherverkehr nach vorheriger Terminvergabe zu erreichen. Eine Terminbuchung ist über wedel.de möglich.

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Anträge stellen Sie bitte per Fax oder postalisch. Gerne können Sie diese auch in den Rathausbriefkasten einwerfen. Bitte teilen Sie uns für Rückfragen immer auch Ihre Telefonnummer mit.

Frau Fredeland

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Frau Hörburger

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Frau Laß

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Frau Lüddecke

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Herr Osterloh

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+49 4103 70788-266
t.osterloh[at]stadt.wedel.de
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Frau Stuht-Meier

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+49 4103 70788-504
A.Stuht-Meier[at]stadt.wedel.de
Etage: 2. OG   |   Zimmer: 218

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein