Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Erhält der bisherige Eigentümer sein gestohlenes Fahrzeug zurück, muss dieses Fahrzeug erneut zugelassen werden.
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Zulassungsstelle Schleswig
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24837 Schleswig
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04621 87-820
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04621 87-337
E-Mail:
KFZ-Zulassung[at]schleswig-flensburg.de
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Nur nach Terminvereinbarung
Zulassungsstelle Flensburg
Gutenbergstraße 23
24941 Flensburg
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zulassungfl[at]schleswig-flensburg.de
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