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erlassen am: 04.05.2026 | i.d.F.v.: 19.06.2026 | gültig ab: 23.06.2026 | Bekanntmachung am: 22.06.2026

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 04.05.2026 folgende Benutzungsordnung für die Räume der Ausstellungshalle im Stadtmuseum als Satzung beschlossen:


§ 1 Zielsetzung und Aufgaben

1.

Die Ausstellungshalle dient vorrangig musealen Zwecken, vor allem Ausstellungen und Veranstaltungen in Verbindung mit dem Stadtmuseum Schleswig.

2.

Veranstaltungen des Stadtmuseums und der Stadt Schleswig können sowohl allgemein öffentlich als auch für geschlossene Gruppen angeboten werden.

3.

Soweit die Kapazität der Ausstellungshalle ausreicht und dadurch die unter Abs. 1 genannten Zwecke nicht beeinträchtigt werden, kann die Ausstellungshalle im Einzelfall mit Zustimmung der Museumsleitung für Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen und Organisationen, deren Ziele auf kulturellem Gebiet liegen.

4.

Öffentliche Veranstaltungen der politischen Parteien oder politischen Gruppierungen sind während eines Zeitraumes von 3 Monaten vor Wahlen bis zum Wahltag zulässig.

5.

Jegliche Nutzung, bei der eine extremistische oder gewaltverherrlichende oder eine für Bevölkerungsteile diskriminierende Haltung nach außen erkennbar wird, ist nicht zulässig. Eine Überlassung von Räumen und/oder Flächen für derartige Nutzungen wird ausgeschlossen, da diese nicht mit den Wertvorstellungen des Stadtmuseums Schleswig vereinbar ist und seinem Ansehen schaden könnte. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen als auch für die Verteilung oder Versendung von Medien mit solchen Inhalten ausgehend von Räumen oder dem Grundstück des Stadtmuseums Schleswig. Dies gilt ebenso für die Erstellung von Medien, in denen die Räume oder Flächen des Museums erwähnt oder gezeigt werden.


§ 2 Umfang der Benutzung

1.

Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur für den vereinbarten Zweck benutzt werden. Alle Veranstaltungen und Darbietungen müssen dem Charakter und dem Verwendungszweck der Halle Rechnung tragen. Tanz- und vergleichbare Veranstaltungen sind nicht zugelassen. Das gleiche gilt für Veranstaltungen mit kommerziellen Zielen.

2.

Die zu den Räumen gehörigen Einrichtungsgegenstände wie Tische, Stühle usw. gelten als mitüberlassen.

3.

Für die Benutzung technischer Ausrüstungsgegenstände bedarf es besonderer Vereinbarungen mit der Leitung des Stadtmuseums.

4.

Änderungen an dem bestehenden Zustand dürfen nur mit Zustimmung der Leitung des Stadtmuseums Schleswig vorgenommen werden. Nach Ende der Veranstaltung sind die Räume wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

5.

Das Servieren von Speisen und Getränken bedarf der besonderen Zustimmung der Museumsleitung.


§ 3 Benutzungsgenehmigung

Die Benutzung der Ausstellungshalle ist bei der Leitung des Stadtmuseums zu beantragen.


§ 4 Widerrufsvorbehalt

1.

Werden Räumlichkeiten nicht nur zur einmaligen Benutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

2.

Einen Widerruf haben die Benutzer*innen insbesondere bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zu erwarten.

3.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei einem Widerruf nicht.


§ 5 Benutzungsgebühr

Für die Benutzung der Räumlichkeiten bei Veranstaltungen wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Dieses ist in der Gebührensatzung für a) die Erhebung einer Gebühr zur Besichtigung des Stadtmuseums und des Museums für Outsiderkunst sowie b) die Erhebung einer Gebühr zur Benutzung der Ausstellungshalle des Stadtmuseums Schleswig geregelt.


§ 6 Benutzungsregelungen

1.

Die Räume der Ausstellungshalle sowie die Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln.

2.

Die Benutzung darf nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Leitung stattfinden. Die Leitung ist für Ruhe und Ordnung während der Benutzung verantwortlich.

3.

Nach Nutzungsende hat sich die verantwortliche Leitungsperson davon zu überzeugen, dass der unter § 2 genannte Zustand hergestellt wurde. Evtl. erhaltene Schlüssel sind der vom Stadtmuseum Schleswig benannten Person zurückzugeben.

4.

Schilder, Tafeln, Plakate, Bekanntmachungen u. ä. dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Schleswig angebracht werden.


§ 7 Heizung

Die genannten Räume werden beheizt, wenn die Wetterlage es erfordert. Ein Anspruch auf Beheizung besteht nur, wenn dies ausdrücklich zugesichert wird.


§ 8 Haftungsausschluss

1.

Jegliche Haftung der Stadt Schleswig sowie ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die den teilnehmenden Personen aus der Benutzung der Räume, insbesondere auch aus der Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände entstehen, sind ausgeschlossen. Die Stadt übernimmt keine Haftung für Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, die von der Veranstaltungsleitung, den Teilnehmenden und Besuchenden eingebracht werden. Sie sind von der Veranstaltungsleitung ausreichend gegen Entwendung und Beschädigung zu sichern. Die Veranstaltungsleitung hat alle an den Veranstaltungen teilnehmenden Personen auf den Haftungsausschluss hinzuweisen.

2.

Die Benutzenden sind verpflichtet, die Stadt Schleswig von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung der Räumlichkeiten und der überlassenen Gegenstände von Dritten gestellt werden.


§ 9 Haftung der Benutzenden

1.

Die Veranstaltungsleitung und die einzelnen teilnehmenden Personen haften der Stadt Schleswig als Gesamtschuldner für alle aus Anlass der Benutzung eingetretenen Schäden, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft.

2.

Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Die verpflichtete Person kann nicht verlangen, den früheren Zustand selbst wiederherzustellen bzw. herstellen zu lassen.

3.

Jeder Schadenfall ist der Leitung des Stadtmuseums Schleswig unverzüglich anzuzeigen.


§ 10 Hausrecht

1.

Das Hausrecht in der Ausstellungshalle übt die Leitung des Stadtmuseums oder eine von dieser benannten Person aus.

2.

Verantwortlichen Personen des Stadtmuseums Schleswig ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Nutzung jederzeit zu gestatten. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten. Das gilt auch hinsichtlich der Anweisungen wegen der Reinigung der Räume und ihrer Ausstattung.


§ 11 Ausnahmen

Die Museumsleitung kann Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung zulassen.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt nach dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige Benutzungsordnung für die Benutzung der Ausstellungshalle des Stadtmuseums Schleswig außer Kraft.


Schleswig, 19.06.2026

gez. L. S.

Jonas Kähler
Bürgermeister


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