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erlassen am: 23.02.2026 | i.d.F.v.: 19.06.2026 | gültig ab: 23.06.2026 | Bekanntmachung am: 22.06.2026

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 23.02.2026 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Schleswig als Satzung beschlossen:


§ 1 Benutzerkreis

Die Stadtbücherei Schleswig ist eine öffentliche Einrichtung. Jede Person ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage Medien zu entleihen und die Präsenzarbeitsplätze der Bücherei zu benutzen. Für Kinder unter sechs Jahren können die erziehungsberechtigten Personen bzw. gesetzliche Vertretung Medien entleihen.


§ 2 Anmeldung

Die nutzende Person meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. mit Meldeschein an. Bei Kindern unter 14 Jahren ist die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person erforderlich. Nach der Anmeldung wird ein Bibliotheksausweis ausgestellt, der nicht übertragbar ist und zu jeder Ausleihe mitzubringen ist. Jeder Wohnungs- oder Namenswechsel muss der Stadtbücherei Schleswig unverzüglich mitgeteilt werden. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Bücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.


§ 3 Entleihung, Verlängerung, Vormerkung

Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien bis zu 21 Tage ausgeliehen. Wenn keine Vormerkung vorliegt, kann die Leihfrist einmal verlängert werden. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die Bücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.


§ 4 Auswärtiger Leihverkehr

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Schleswig vorhanden sind, können im Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.


§ 5 Behandlung der entliehenen Medien

Die nutzende Person verpflichtet sich, die Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei Schleswig unverzüglich anzuzeigen.


§ 6 Haftung

Die nutzende Person haftet für den Verlust von Medien sowie für alle Schäden, die an den von ihr entliehenen Medien entstehen oder die sie an präsent in der Bücherei benutzten Medien anrichtet. Darüber hinaus ist die Person zur Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet die eingetragene Person bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im eigenen Interesse ist daher der Verlust der Ausweiskarte der Bücherei unverzüglich zu melden. Die Stadtbücherei Schleswig haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die an Geräten, Dateien und Datenträgern des Ausleihenden entstehen.


§ 7 Gebühren

Es werden Gebühren gemäß der Gebührensatzung für die Benutzung der Angebote der Stadtbücherei erhoben.


§ 8 Internetplätze

Für die Benutzung öffentlicher Internetplätze gilt eine gesonderte Benutzungsordnung.


§ 9 Allgemeine Benutzungsbedingungen

Die Büchereileitung übt das Hausrecht aus. Rauchen ist in den Büchereiräumen nicht gestattet. Mit Ausnahme von ausgebildeten Begleithunden dürfen Tiere nicht in die Büchereiräume mitgebracht werden. Taschen müssen in den dafür vorgesehenen Schränken oder Ablagen abgestellt werden. Benutzende, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Bücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die die benutzende Person verantwortlich ist, zurückgebracht werden. Die Büchereileitung ist berechtigt, Benutzende, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, zeitweise oder ständig von der Benutzung der Bücherei auszuschließen. Gegen einen Ausschluss kann Einspruch bei der Stadt Schleswig eingelegt werden. Jegliche Nutzung, bei der eine extremistische oder gewaltverherrlichende oder Bevölkerungsteile diskriminierende Haltung nach außen erkennbar wird, ist nicht zulässig. Eine Überlassung von Räumen und/oder Flächen für derartige Nutzungen wird ausgeschlossen, da diese nicht mit den Wertvorstellungen der Vermieterin vereinbar ist und ihrem Ansehen schaden könnte. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen als auch für die Verteilung oder Versendung von Medien mit solchen Inhalten ausgehend von Räumen der Stadtbücherei. Dies gilt ebenso für die Erstellung von Medien, in denen die Räume oder Flächen der Stadtbücherei erwähnt oder gezeigt werden


§ 10 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt nach dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Die Benutzungsordnung vom 12.12.2011 tritt gleichzeitig außer Kraft.


Schleswig, 19.06.2026

gez. L. S.

Jonas Kähler
Bürgermeister


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