Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Erhält der bisherige Eigentümer sein gestohlenes Fahrzeug zurück, muss dieses Fahrzeug erneut zugelassen werden.
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
- Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
- Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen
- Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen
- Kfz: Zwangsweise Außerbetriebsetzung (Zwangsstilllegung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Ansprechpartner
Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr
+49 4121 4502-0
info.strassenverkehr[at]kreis-pinneberg.de
www.kreis-pinneberg.de
Ernst-Abbe-Straße 9
25335 Elmshorn
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein