Bestattungen und Urnenbeisetzungen auf privaten Bestattungsplätzen beantragen
Eine Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz kann, wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet, ausnahmsweise erteilt werden.
Im Allgemeinen gilt der Friedhofszwang. Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften sein.
Genehmigungen für einen privaten Bestattungsplatz werden ausnahmsweise erteilt, zum Beispiel wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet. Die Anlage und die Erweiterung sowie die Belegung eines privaten Bestattungsplatzes bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Stelle.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Es fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der Gemeinde an. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
§ 20 Abs. 4 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG).
- Fahrlehrerlaubnis: Befähigungsnachweis aus dem EU-Ausland
- Sachkunde zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische erbringen
- Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen: Unterirdische Sondernutzung
- Steuerberaterin / Steuerberater: Wiederbestellung
- Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
Ansprechpartner
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22880 Wedel
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein