Kfz: Prüf- und Siegelplaketten
Bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks eines zugelassenen Fahrzeugs sind neue Sigelplaketten erforderlich, sofern das Kennzeichen geändert wird. Bei Beibehaltung des Kennzeichens sind keine neuen Siegelplaketten erforderlich.
Bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks entfernt die Zulassungsbehörde die amtlichen Siegelplaketten, wenn das Kennzeichen geändert wird.
Die Zulassung des Fahrzeugs im neuen Zulassungsbezirk ohne dass die bisherigen Kennzeichen entstempelt wurden, ist nicht zulässig.
Bei Beibehaltung des Kennzeichens werden die amtlichen Siegelplaketten nicht entfernt.
Die Zulassung im neuen Zulassungsbezirk ist in diesem Fall auch ohne Entstempelung des bisherigen Kennzeichen zulässig.
Auch bei der Außerbetriebsetzung, der Umkennzeichnung und beim Wechsel der Kennzeichenart sind die amtlichen Kennzeichenschilder von der Zulassungsstelle zu entwerten, indem die amtlichen Siegelplaketten entfernt werden.
Hinweis:
Bei der Anmeldung eines noch im Ausland zugelassenen Fahrzeugs sind die ausländischen Kennzeichen vorzulegen. Bei Diebstahl oder Verlust eines Kennzeichens ist ein gegebenenfalls noch vorhandenes Kennzeichenschild vorzulegen.
Achtung:
Ein Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichenschilder darf nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Zulassung auf öffentlichen Verkehrsflächen in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungsunternehmen dies gestattet.
Wird eine Prüf- oder Siegelplakette unbrauchbar oder geht sie verloren (zum Beispiel in der Waschanlage) sollten Sie diese zur Vermeidung unnötigen Ärgers unverzüglich erneuern beziehungsweise eine neue Plakette anbringen lassen.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Behörde.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) (bei einem vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegten Fahrzeug die Abmeldebescheinigung),
- das Kennzeichenschild auf dem die Plakette beschädigt/ von dem die Plakette abgegangen ist und
- falls die HU-Prüfplakette verlorengegangen / unbrauchbar geworden ist, der HU-Prüfbericht, soweit die entsprechenden Daten nicht aus der ZB I beziehungsweise der Abmeldebescheinigung hervorgehen.
- Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat beantragen
- Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Kennzeichen) beantragen
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - ersetzen (Auskunft zur Abholbereitschaft)
- Verwertungsnachweis erhalten
Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Zulassungsstelle Schleswig
04621 87-820
04621 87-337
KFZ-Zulassung[at]schleswig-flensburg.de
St. Jürgener Str. 49
24837 Schleswig
Nur nach Terminvereinbarung
Zulassungsstelle Flensburg
0461 81150
zulassungfl[at]schleswig-flensburg.de
Gutenbergstraße 23
24941 Flensburg
Nur nach Terminvereinbarung
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein