Fahrverbot und Führerscheinentzug
Ein Fahrverbot kann im Rahmen eines Ordnungwidrigkeitsverfahrens erteilt werden, ein Führerscheinentzug erfolgt durch Gerichtsentscheid.
Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) haben unterschiedliche Bedeutungen:
Die Verhängung eines Fahrverbots zwischen ein und drei Monaten kommt im Zuge eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gemäß § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Betracht. Die Verbotsfrist beginnt mit Rechtskraft des Bescheides beziehungsweise sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben/zurückgeschickt.
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird der Führerschein ungültig. Es entfällt das Recht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge. Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden (Neuerteilung/Wiedererteilung).
§ 46 Abs. 1 FeV; § 3 StVG; §3 FeV; § 2a Abs. 2 StVG; §§ 4, 6e, 25 StVG;
- Ausnahme vom Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
- Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen beantragen
- Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für begleitetes Fahren ab 17 Jahre erhalten
- Information über Fahrerlaubnisklassen erhalten
- Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis in allgemeine Fahrerlaubnis beantragen
Ansprechpartner
Führerscheinstelle Schleswig
04621 87-820
04621 87-337
KFZ-Zulassung[at]schleswig-flensburg.de
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Nur nach Terminvereinbarung
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Mo. bis Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
und Do. 15:00 - 17:00 Uhr
Verkehrsordnungswidrigkeiten
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121-124 (Tresen)
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein