Handwerksrolle: Eintragung von Amts wegen
Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, sind Sie zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet. Wenn Sie den Antrag unterlassen, ist die Handwerkskammer berechtigt, Ihren Betrieb von Amts wegen einzutragen.
Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung aus (Handwerkskarte).
An die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.
Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
- Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Genehmigung von Tierversuchen beantragen
- Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
- Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen
- Unterrichtung für Gastwirte
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Handwerkskammer Flensburg
0049461 866-0
0049461 866-110
info[at]hwk-flensburg.de
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Postanschrift:
Postfach 1738
24907
Flensburg
Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein