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Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.

Wer in Deutschland ein Gewerbe betreiben möchte, muss persönlich zuverlässig sein.

Mit einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie erfahren, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben und nachweisen, dass Sie persönlich zuverlässig sind. Dies ist insbesondere nötig, wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe oder überwachungsbedürftiges Gewerbe betreiben, zum Beispiel:

  • Immobilienvermittlung
  • Gebrauchtwagenhandel
  • Reisebüro

Im Gewerbezentralregister werden erfasst:

  • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe,
  • Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen,
  • Gewerbeuntersagungen,
  • Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins sowie dessen Entzug,
  • Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden,
  • Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe in bestimmten Fällen,
  • Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200,00 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.

Kurztext

  • jede natürliche oder juristische Person kann über sich selbst Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten
  • das Gewerbezentralregister enthält
    • bestimmte Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen (sowohl Bußgeldentscheidungen als auch bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen) und
    • bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
  • Antrag kann entweder bei nach Landesrecht zuständigen Behörde oder online beim Bundesamt für Justiz gestellt werden
    • zuständige Stelle nach dem Landesrecht ist grundsätzlich für die Entgegennahme von Anträgen für die Gewerbezentralregisterauskunft zuständig
  • Wohnt die antragstellende Person außerhalb Deutschlands, kann der Antrag auch per Post beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.
  • Die antragstellende Person kann sich nur durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen, wenn sich die Vertretungsmacht aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister ergibt.
  • Antragsberechtigt ist auch die gesetzliche Vertretung der natürlichen Person.

 

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online direkt beim Bundesamt für Justiz (BfJ) oder schriftlich oder persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können die Auskunft über das Online-Portal des BfJ oder schriftlich beantragen.

Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BfJ und folgen Sie den Anweisungen.
  • Für den Online-Antrag brauchen Sie einen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp.
  • Das BfJ sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie sie angefordert haben.

Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:

  • Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
  • Der Antrag wird an das BfJ weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
  • Das BfJ sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • Senden Sie den formlosen schriftlichen Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
  • Der Antrag wird an das BfJ weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
  • Das BfJ sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

Hinweis: Sie können sich nicht durch eine oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Ein Gewerbebetrieb kann auch durch die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene bevollmächtigte Person des Gewerbebetriebs vertreten werden.

Antrag aus dem Ausland

  • Einen Antrag aus dem Ausland können Sie über das Online-Portal des BfJ oder schriftlich beim BfJ stellen.
    • Bei einer schriftlichen Antragstellung laden Sie sich das entsprechende Formular herunter und geben Sie alle notwendigen Informationen im Formular an.
    • Das Antragsformular mit amtlich bestätigten Personendaten und amtlich bestätigter Unterschrift senden Sie zusammen mit allen genannten Anlagen an das BfJ.

Voraussetzungen

Für natürliche Personen:

  • Sie stellen den Antrag persönlich oder
  • Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie.

Für juristische Personen:

  • Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene bevollmächtigte Person des Gewerbebetriebs stellt den Antrag.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Antrag auf Auskunft aus Gewerbezentralregister für Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben


Für natürliche Personen:

  • bei persönlicher Antragstellung:
    • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis,
  • bei schriftlicher Antragstellung:
    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift,
  • bei elektronischer Antragstellung:
    • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

Für juristische Personen:

  • bei persönlicher Antragstellung:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs
      • Beachten Sie, dass Sie bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen müssen.
  • bei schriftlicher Antragstellung:
    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift,
  • bei elektronischer Antragstellung:
    • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • Auszug aus dem Handelsregister,
    • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

Für Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen

  • Formular “Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland“ beziehungsweise “Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer juristischen Person mit Auslandsbezug“

Für natürliche Personen:

  • bei schriftlicher Antragstellung
    • Antragsformular mit amtlich bestätigten Personendaten und amtlich bestätigter Unterschrift
    • Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
  • bei elektronischer Antragstellung:
    • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

Für juristische Personen:

  • bei schriftlicher Antragstellung
    • Antragsformular mit amtlich bestätigten Personendaten und amtlich bestätigter Unterschrift
      • der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise
      • der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs.
    • Auszug aus dem Handelsregister.
    • Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
  • bei elektronischer Antragstellung:
    • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • Auszug aus dem Handelsregister.
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

 

§ 150 Gewerbeordnung (GewO)

§ 150a Gewerbeordnung (GewO)

§ 150e Gewerbeordnung (GewO)

Rechtsbehelf

Wenn Sie Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beanstanden, können sie diese mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.

 

Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das

  • Informationen zur Betriebsinhaberin oder zum Betriebsinhaber wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie
  • zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.

 


Ansprechpartner

Bundesamt für Justiz (BfJ)

+49 228 99410-40
+49 228 410-5050
poststelle[at]bfj.bund.de
www.bundesjustizamt.de/DE/Home/Home_node.html
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn, Stadt

Postanschrift:
53111 Bonn, Stadt

Öffnungszeiten Besucherdienst:
Montag: 7:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag: 7:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch: 7:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 7:30 bis 16:00 Uhr
Freitag: 7.30 bis 14:00 Uhr
Telefonische Sprechzeiten:
Dienstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Bundesamt für Justiz, Referat IV 3

+49 228 99410-40
+49 228 410-5050
poststelle[at]bfj.bund.de
www.bundesjustizamt.de
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn, Stadt

Stadt Schleswig - Sachgebiet Marktwesen / Gewerbeangelegenheiten

gewerbe[at]stadt-schleswig.sh
www.schleswig.de/startseite
Rathausmarkt 1
24837 Schleswig

Montag - Freitag von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr.

Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungzeiten haben können.

Bitte vereinbaren Sie für das Einwohnermeldeamt, das Standesamt und für Gewerbeangelegenheiten einen Termin. Am Dienstag während der Öffnungszeiten können Sie das Einwohnermeldeamt ohne Termin besuchen. Termine für das Einwohnermeldeamt und für Gewerbeangelegenheiten können unkompliziert über unsere Online-Terminvergabe vereinbart werden. Für alle anderen Bereiche wird die Vereinbarung eines Termins empfohlen.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein