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Sie müssen alle Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem (HAG) beschäftigen und diejenigen Personen, über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen ausweisen und diese Listen halbjährlich der zuständigen Stelle übermitteln.

Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen auszuweisen.

In der Liste müssen Sie mindestens folgende Daten angeben:

  • der Vor und Nachname der Beschäftigten,
  • das Geburtsdatum
  • die genaue Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte,
  • die Art der Beschäftigung
  • der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
  • gegebenenfalls der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.

Die Liste müssen Sie halbjährlich der zuständigen Stelle) innerhalb der Abgabefrist übermitteln. Die zuständige Stelle ist in der Regel die Oberste Arbeitsbehörde des Landes.

Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit müssen Sie die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes beachten und einhalten.

Kurztext

  • Halbjährige Anzeige Heimarbeit Entgegennahme
  • Ein Unternehmen muss Personen, die es in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigt oder über die es Heimarbeit weitergibt, in Listen ausweisen
  • in der Liste müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:
    • der Vor- und Nachname der Beschäftigten
    • das Geburtsdatum
    • die genaue Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte
    • die Art der Beschäftigung
    • der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
    • gegebenenfalls der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens
  • Die Liste muss halbjährlich innerhalb einer Abgabefrist an die zuständigen Stellen übermittelt werden
  • zuständige Stelle:
  • Arbeitsschutzaufsichten der Bundesländer

 

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

 

  • Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Übermittlungsfrist der Heimarbeitsliste:

  • Abgabe der Heimarbeitsliste für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.): bis zum 31.07. des Kalenderjahres
  • Abgabe der Heimarbeitsliste für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.): bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahres

Bearbeitungsdauer

keine

 

kostenlos

 

  • Heimarbeitsliste

 


Ansprechpartner

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Kiel - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz

0451 317501-0
0451 31701-210
arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
Bei der Lohmühle 62
23554 Lübeck, Hansestadt

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Neumünster - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz

04821 66-0
04821 66-2807
arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/lasg_node
Oelixdorfer Straße 2
25524 Itzehoe

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein