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Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat die Straßenreinigungssatzung mit Beschluss vom 14. September 2026 neu gefasst. Damit werden die Regelungen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst nicht nur konkretisiert, sondern auch geändert. Gleichzeitig wurde das Straßenverzeichnis angepasst, in dem die von der Stadt Schleswig zu reinigenden Straßen festgelegt sind.

Die neue Straßenreinigungssatzung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Satzung regelt insbesondere, welche Aufgaben die Stadt Schleswig übernimmt und welche Reinigungspflichten auf Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke übertragen werden.

Die Stadt Schleswig hat ihre Straßenreinigungssatzung als Beschlussvorlage VO/2026/108 neu gefasst. Die Satzung regelt, wer für die Reinigung und den Winterdienst zuständig ist und in welchem Umfang die jeweiligen Pflichten bestehen. 

Die neue Straßenreinigungssatzung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die geltende Fassung ist hier zu finden. Beschluss über die Neufassung der Satzung der Stadt Schleswig über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

 

Grundsätzlich ist die Stadt Schleswig für die Reinigung der öffentlichen Straßen zuständig. Sie kann jedoch durch die Satzung bestimmte Reinigungspflichten auf die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke übertragen.

Welche Pflichten auf die Eigentümer*innen übertragen wurden, ergibt sich aus dem Satzungstext. Dazu gehören je nach Straße unter anderem Gehwege, begehbare Seitenstreifen, Radwege, Gräben, Rinnsteine, Bushaltestellen einschließlich der Wartezone sowie die Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte.

Die Stadt Schleswig übernimmt die Straßenreinigung und den Winterdienst auf den Straßen und Straßenteilen, die im Straßenverzeichnis entsprechend ausgewiesen sind.

Bei der Straßenreinigung gibt es unter anderem die Reinigungsklasse S1 mit einer wöchentlichen maschinellen Reinigung sowie die Reinigungsklasse S2 für Fußgängerbereiche mit einer dreimal wöchentlichen Reinigung und Handreinigung. 

Beim Winterdienst wird zwischen W1, dem regelmäßigen Winterdienst, und W2, dem eingeschränkten Winterdienst, unterschieden.

W1 bezeichnet den regelmäßigen Winterdienst auf den im Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen und gesonderten Fußgängerbereichen.

W2 bezeichnet einen eingeschränkten Winterdienst auf den im Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen. Dieser erfolgt nach Bedarf und soweit er zur Verkehrssicherung unerlässlich ist.

Die W2-Strecken werden nach der Reinigung der W1-Strecken und je nach vorhandenen Kapazitäten bedient.

Die von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu reinigende Straßenteile sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu säubern. Hierbei sind wildwachsende Kräuter zu entfernen und die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten zu reinigen. Eine belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Abschluss der Reinigung unverzüglich zu entfernen. 

Gehwege sind in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee zu räumen. In Fußgängerbereichen ist ein 2,00 Meter breiter Streifen freizuhalten.

Bei Glätte müssen die entsprechenden Bereiche bestreut werden. Grundsätzlich sollen dabei abstumpfende Mittel verwendet werden. Salz oder andere auftauende Mittel dürfen auf Gehwegen nur in bestimmten Ausnahmefällen eingesetzt werden.

Die Fahrbahnen sind in den Straßen, welche nicht vom Straßenverzeichnis umfasst werden, bis zur Straßenmitte zu räumen. Alternativ kann auch ein Abstreuen der Fahrbahn erfolgen, solange der Zweck der Glättebeseitigung erfüllt wird.

An Werktagen müssen Schnee und entstandene Glätte zwischen 07:00 und 20:00 Uhr unverzüglich nach dem Schneefall beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden.

An Sonn- und Feiertagen gilt hierfür der Zeitraum von 09:00 bis 20:00 Uhr.

Schnee oder Glätte, die nach 20:00 Uhr entstehen, müssen an Werktagen bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr des folgenden Tages beseitigt werden.

Die Ratsversammlung hat hierzu bei der Beschlussfassung eine zusätzliche Regelung aufgenommen.

Für die in § 2 genannten Straßenteile e) und f) - Rinnsteine sowie die Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte - kann die Glätte durch Bestreuen beseitigt werden, wenn dadurch eine vollständige Beseitigung der Glätte erreicht wird.

In diesem Fall ist eine Räumung bis zur Oberfläche der befestigten Fahrbahn nicht zwingend erforderlich.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges zu lagern. Ist dies nicht möglich, kann er am Fahrbahnrand abgelegt werden. Dabei darf der Fuß- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden.

Die Einläufe von Entwässerungsanlagen und Hydranten müssen von Schnee freigehalten werden.

Ob sich Änderungen ergeben, hängt von der jeweiligen Straße und dem konkreten Straßenabschnitt ab. Bestandteil der Satzung ist ein aktualisiertes Straßenverzeichnis. Darin ist festgelegt, welche Straßen und Straßenteile den jeweiligen Reinigungs- und Winterdienstklassen zugeordnet sind.

Das Straßenverzeichnis ist auf der Internetseite der Stadt Schleswig einsehbar. Beschluss über die Neufassung der Satzung der Stadt Schleswig über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Die Reinigungsklassen berücksichtigen unterschiedliche Anforderungen an die Straßenreinigung und den Winterdienst.

Hierbei wird nach Hauptverkehrsstraßen und Nebenstraßen unterschieden. Weiterhin wurden Parameter wie Schul- und Kindergartenwege, Erreichbarkeiten von Seniorenheimen, Busstrecken oder Straßen mit einem großen Gefälle für die Einordnung in das Straßenverzeichnis berücksichtigt.

Die Satzung überträgt bestimmte Reinigungspflichten auf die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke. Welche Straßenteile gereinigt werden müssen, hängt von der Lage des Grundstücks und der Einstufung der Straße im Straßenverzeichnis ab.

Gleichzeitig übernimmt die Stadt Schleswig bestimmte Aufgaben selbst.

Welche Regelung für ein Grundstück gilt, ergibt sich aus der Satzung und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis.

Grundstückseigentümer*innen können die Verpflichtung gegebenenfalls auf Mieter*innen übertragen, sich mit Nachbar*innen zusammenschließen oder einen Winterdienst beauftragen. Die Übertragung der Pflicht entbindet jedoch nicht von der Verantwortung und der Verkehrssicherungspflicht.

Die neue Satzung erlaubt es der Stadt Schleswig, Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. 

Wie bisher werden die Reinigungspflichtigen bei nicht erfüllten Reinigungspflichten zunächst auf die bestehenden Verpflichtungen hingewiesen. Dabei wird eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt.

Zeitgleich mit der neuen Straßenreinigungssatzung tritt auch eine Straßenreinigungsgebührensatzung in Kraft. Diese regelt die Höhe der zu zahlenden Straßenreinigungsgebühren. 

Straßenreinigungsgebühren werden nur erhoben, wenn die Stadt Schleswig die Reinigung selbst übernimmt und das betreffende Grundstück an einer entsprechend im Straßenverzeichnis aufgeführten Straße liegt. Für Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis erfasst sind, fallen keine Straßenreinigungsgebühren an.

Die Straßenreinigungsgebühren werden zukünftig quartalsweise abgerechnet. 

Wenn sich durch die Neufassung der Satzung ab dem 1. Januar 2027 Änderungen ergeben, ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Die betroffenen Grundstücke werden automatisch für die Straßenreinigungsgebühren neu erfasst oder aus der Gebührenabrechnung herausgenommen. Die jeweiligen Eigentümer*innen erhalten dazu entsprechende Informationen per Post.

Die vollständige Straßenreinigungssatzung und das dazugehörige Straßenverzeichnis sind auf der Internetseite der Stadt Schleswig zu finden. Beschluss über die Neufassung der Satzung der Stadt Schleswig über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Anhand des Straßennamens lässt sich prüfen, welcher Reinigungs- beziehungsweise Winterdienstklasse ein Straßenabschnitt zugeordnet ist.