Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme beantragen
Ihre Qualifizierungsmaßnahme für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation ist noch nicht abgeschlossen? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
Haben Sie die Qualifizierungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen und Ihre Aufenthaltserlaubnis endet bald, können Sie eine Verlängerung beantragen. Gründe für noch nicht abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahmen sind beispielsweise, wenn:
- Sie lange auf Prüfungen warten müssen
- Sie eine Prüfung wiederholen müssen
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums gesichert sein.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann für 12 Monate verlängert werden. Insgesamt darf Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen 3 Jahre nicht überschreiten.
Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben.
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme kann verlängert werden, wenn
- ihre Geltungsdauer in naher Zukunft abläuft und
- die Qualifizierungsmaßnahmen die festgestellten Defizite der ausländischen Qualifikation noch nicht ausgeglichen haben
- Antrag auf Verlängerung spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Befristung
- Voraussetzungen:
- die Verlängerung wurde nicht vorab ausgeschlossen
- die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Genehmigung erfüllt wurden, werden weiterhin erfüllt
- bei der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis erneut befristet
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Beamter bei einem deutschen Dienstherrn beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen
- Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen
- Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz
- Beantragen einer Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge
Ansprechpartner
Kreis Pinneberg - Abteilung Zuwanderung und Integration
+49 4121 4502-0
abh[at]kreis-pinneberg.de
kreis-pinneberg.de
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein