Übermittlungssperre: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen
Der Weitergabe von Meldedaten an Dritte kann gegenüber der Kommune / des Amtes widersprochen werden (Übermittlungssperre).
Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
- Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
- Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
- Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.
Die Übermittlungsperre gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.
Regionale Hinweise
Mit dem neuen Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) was am 01. Januar 2026 im Kraft getreten ist, entfällt die Übermittlungssperre durch die Meldebehörden. Bisher konnte man der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen, künftig ist das jedoch nicht mehr möglich. Zudem werden bisher getätigte Widersprüche durch die Meldebehörde gelöscht.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort eingetragen.
Keine
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein