Insolvenzbekanntmachung
Wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt, muss das Insolvenzgericht bestimmte Bekanntmachungen veröffentlichen.
Wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, hat das zuständige Insolvenzgericht von Gesetzes wegen bestimmte Bekanntmachungen zu veröffentlichen. So sind zum Beispiel die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Terminsbestimmungen öffentlich bekannt zu geben. Diese öffentlichen Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts werden länderübergreifend im Internet vorgenommen und können von jedermann eingesehen werden.
An das Amtsgericht (als Insolvenzgericht), in dessen Bezirk die betreffende Firma Ihren Sitz oder Person ihren Wohnsitz hat.
Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Weitergehende Informationen können Sie auch auch beim zuständigen Insolvenzgericht erfragen.
Justizportal - Insovenzbekanntmachungen
Informationen zu Gerichten und Justizbehörden
- Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen
- Tiere: Einfuhr von Wirbeltieren zu Versuchszwecken - Genehmigung
- Vermittlungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerksbetrieben und ihren Auftraggebern
- Wettbewerbsstreitigkeiten Einigungsstelle
- Zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten verpflichtet werden
Ansprechpartner
Amtsgericht Flensburg
+49 461 89-0
+49 461 89-434
verwaltung[at]ag-flensburg.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGFlensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein