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Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise beantragen.

Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise erhalten, die ihnen das Parken auf speziellen, durch ein Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen („Behindertenparkplätze“) erlauben und/oder andere Parkerleichterungen einräumen.
Hierbei ist zwischen verschiedenen Parkausweisen (blauer, oranger und gelber Ausweis) zu unterscheiden, die zur Inanspruchnahme unterschiedlich weitreichender Parkerleichterungen berechtigen. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Voraussetzungen, unter denen die verschiedenen Ausweise erlangt werden können.
Die Nutzung der Parkausweise setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung des behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.

Der EU-einheitliche blaue Parkausweis gilt in den Ländern der Europäischen Union. Nur dieser Ausweis berechtigt zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Darüber hinaus können weitere Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden. Erhalten können diesen Ausweis Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“).

Durch den bundeseinheitlichen orangenen Parkausweis können auch schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. .
Angaben zum berechtigten Personenkreis für den orangenen Ausweis und zum Umfang der Parkerleichterungen sind unter dem Link des LAsD am Ende dieser Seite aufgeführt.

Darüber hinaus besteht für Menschen, die zwar in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, die Voraussetzungen zur Erlangung des orangenen Parkausweises jedoch nicht erfüllen, die Möglichkeit auf Erteilung des sogenannten gelben Parkausweises. Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, verleiht der Inhaberin/dem Inhaber aber sonstige Parkerleichterungen.
Im Gegensatz zu den übrigen Ausweisen kann der gelbe Ausweis auch (befristet) erteilt werden, wenn z.B. infolge einer Operation, eines Unfalls oder einer Krankheit nur vorübergehend eine erhebliche Gehbehinderung/Mobilitätsbeeinträchtigung besteht.
Der "gelbe Parkausweis“ gilt nur in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.
Auch zum gelben Ausweis sind Angaben zum berechtigten Personenkreis und zum Umfang der Parkerleichterungen unter dem Link des LAsD am Ende dieser Seite zu finden.

 

Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung

 

Keine

 

Blauer Parkausweis

  • Erstbeantragung:
    • letzter Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste und
    • Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG oder Bl),
    • Passbild.
  • Verlängerung:
    • Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG oder Bl),
    • den alten blauen Parkausweis,
    • Passbild.

Oranger Parkausweis (Parkerleichterung)

  • Erstbeantragung: Schwerbehindertenausweis
  • Verlängerung: Alten orangen Parkausweis

Gelber Parkausweis (Parkerleichterung)

  • Erstbeantragung: Schwerbehindertenausweis
  • Verlängerung: Alten gelben Parkausweis

 

Das Antragsformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Sie können es sich aber auch von den Internetseiten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) herunterladen.

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen über Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen erhalten Sie auch auf den Internetseiten des LASG.

LASG - Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

 


Ansprechpartner

Amt Südangeln - AB II - Einwohnermeldeamt

04623 78-0
04623 78-400
info[at]amt-suedangeln.de
www.amt-suedangeln.de/
Toft 7
24860 Böklund

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Frau Sabine Hinrichsen

Mitarbeiter Amt Südangeln - AB II - Einwohnermeldeamt

Kontakt herunterladen
04623 78-115
04623 78-400
service[at]amt-suedangeln.de
Zimmer: 101a

Frau Karina Meyer

Mitarbeiter Amt Südangeln - AB II - Einwohnermeldeamt

Kontakt herunterladen
04623 78-115
04623 78-400
service[at]amt-suedangeln.de
Zimmer: 101a

Herr Maximilian Möckel

Mitarbeiter Amt Südangeln - AB II - Einwohnermeldeamt

Kontakt herunterladen
04623 78-115
04623 78-400
service[at]amt-suedangeln.de
Zimmer: 101c

Frau Sabrina Tüxen

Mitarbeiter Amt Südangeln - AB II - Einwohnermeldeamt

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04623 78-115
04623 78-400
service[at]amt-suedangeln.de
Zimmer: 101b

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein