Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Sofern Sie in bestimmten Einrichtungen aufgenommen wurden, könnte eine Meldepflicht bei dieser Art von Unterbringung bestehen.
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Kurztext
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
- Fahrlehrerlaubnis: Befähigungsnachweis aus dem EU-Ausland
- Genehmigung beantragen, um Pflanzenschutzmittel im Einzelfall außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets zu verwenden
- Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft
- Löschung der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer beantragen
- Reisegewerbe: Verbotene Tätigkeiten - Ausnahme
Ansprechpartner
Amt Langballig - Bürgerbüro
04636 88-80
04636 88-51
buergerbuero[at]langballig.de
www.amt-langballig.de/
Süderende 1
24977 Langballig
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein