Mehrsprachigen Registerausdruck beantragen
Wenn Sie einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister benötigen, können Sie diesen beim zuständigen Standesamt beantragen. Die Auszüge werden zum Beispiel aus Geburts-, Ehe- und Sterberegistern ausgestellt.
In Deutschland werden Daten in Form von Personenstandsfällen über Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft und Tod im Personenstandsregister erfasst. Den Personenstand eines Menschen müssen Sie in den verschiedensten Lebenslagen nachweisen, zum Beispiel bei der Einschulung der Kinder oder im Erbfall.
Sie können für sich selbst oder Ihre näheren Verwandten, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel sowie für Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihren Ehe- oder Lebenspartner einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister beantragen.
Bei Ihrem zuständigen Standesamt können Sie in verschiedenen Sprachen Auszüge aus den folgenden Registern beantragen:
- Geburtenregister
- Eheregister
- Sterberegister
Der Personenstand umfasst auch weitere familien- und namensrechtliche Tatsachen. Darum werden alle Ereignisse, die den Personenstand eines Menschen ändern, ebenfalls in den Personenstandsregistern als sogenannte Folgebeurkundungen registriert. Solche Ereignisse können zum Beispiel die Anerkennung der Vaterschaft, Adoption, Eheauflösung, eine Namensänderung oder die Todeserklärung sein.
Kurztext
- Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunde belegen amtlich Geburt, Ehe, Lebenspartnerschaft oder Tod einer Person
- mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister kann beantragt werden
- Antragstellende müssen:
- älter als 16 Jahre sein,
- Antrag beim Standesamt stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die beurkundete Person geboren oder verstorben ist oder das auf den Registereintrag Zugriff hat und
- die beurkundete Person selbst sein oder
- direkt verwandt mit der beurkundeten Person sein, z.B. als:
- Ehegattin oder Ehegatte
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- Elternteil
- Kind
- Enkelkind
- Beantragung in einem anderen Verhältnis zur beurkundeten Person ist möglich, wenn ein rechtlich glaubhaftes Interesse nachgewiesen werden kann
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
- Sie stellen den Antrag auf Ausstellung eines mehrsprachigen Registerausdrucks beim zuständigen Standesamt.
- Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, den Registerausdruck mehrsprachig aus.
- Die Gebühren bezahlen Sie entweder vorab oder nach Übersendung beziehungsweise bei Abholung.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
- Sie sind im Registereintrag als beteiligt genannt.
- Sie haben ansonsten ein rechtliches Interesse.
- Identitätsnachweis (zur Zuordnung auf den Registereintrag)
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Personenstandsgesetz (PStG)
Rechtsbehelf
- Anweisung durch das Amtsgericht
Wenn Sie einen geänderten Geschlechtseintrag haben, dürfen aufgrund des Offenbarungsverbots nur Sie selbst Ihre Registerauszüge anfordern. Entsprechend können Sie auch keine Registerauszüge von Verwandten bestellen, wenn diese ihren Geschlechtseintrag geändert haben. Im Falle einer Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde können Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Ehe- oder Lebenspartner diese auch beantragen.
Ansprechpartner
Stadt Schleswig - Sachgebiet Standesamt
standesamt[at]stadt-schleswig.sh
Rathausmarkt 1
24837 Schleswig
Montag - Freitag von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungzeiten haben können.
Bitte vereinbaren Sie für das Einwohnermeldeamt, das Standesamt und für Gewerbeangelegenheiten einen Termin. Am Dienstag während der Öffnungszeiten können Sie das Einwohnermeldeamt ohne Termin besuchen. Termine für das Einwohnermeldeamt und für Gewerbeangelegenheiten können unkompliziert über unsere Online-Terminvergabe vereinbart werden. Für alle anderen Bereiche wird die Vereinbarung eines Termins empfohlen.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein