Gewerbesteuer bezahlen
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, unterliegen Sie der Gewerbesteuerpflicht und müssen gegebenenfalls eine Gewerbesteuer zahlen.
Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum also im abgelaufenen Kalenderjahr war.
Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust Einnahmen abzüglich Ausgaben weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Kurztext
- Gewerbesteuer Festsetzung
- Gewerbesteuer wird von jedem Gewerbebetrieb erho-ben, soweit dieser im Inland betrieben wird
- Besteuerungsgrundlage ist der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die Ausübung eines freien Berufs beziehungsweise andere selbständige Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer
- Personenunternehmen sind zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet, wenn der Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 24.500 Euro liegt
- Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und sonstige juristische Personen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet
- bestimmte juristische Personen sind zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung aber nur verpflichtet, wenn der Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 5.000 Euro liegt
- Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde, in der Gewerbesteuer zu zahlen ist
- Gemeinde erlässt Gewerbesteuerbescheid
- Bescheid informiert auch über künftige Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer
- zuständig: örtlich zuständiges Finanzamt (Betriebsfinanzamt)
Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, müssen Sie die Gewerbesteuererklärung elektronisch einreichen. Sie können die Gewerbesteuererklärung unter anderem kostenfrei über das ELSTER-Online-Portal der Finanzverwaltung erstellen und übermitteln:
- Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online- Finanzamt" im Internet.
- Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
- Wählen Sie den Menüpunkt "Gewerbesteuererklärung.
- Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
- Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort.
- Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. "Mein ELSTER leitet Sie durch das gesamte Verfahren.
- Zum Abschluss des Verfahrens prüft "Mein ELSTER Ihre Angaben und berechnet vorläufig die fällige Gewerbesteuer.
- Versenden Sie Ihre elektronische Gewerbesteuererklärung an das zuständige Finanzamt.
- Nach Prüfung Ihrer Erklärung erhalten Sie per Post einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
- Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von Ihrer Gemeinde sowie unter Umständen einen Bescheid über die zu zahlenden Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer.
Voraussetzungen
- Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.
- Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden:
- Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen:
- Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Es fallen keine Kosten an.
- Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
§§ 7 bis 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 25 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Stadt Schleswig - Sachgebiet Steuern / Abgaben
steuern[at]schleswig.de
Rathausmarkt 1
24837 Schleswig
Montag - Freitag von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungzeiten haben können.
Bitte vereinbaren Sie für das Einwohnermeldeamt, das Standesamt und für Gewerbeangelegenheiten einen Termin. Am Dienstag während der Öffnungszeiten können Sie das Einwohnermeldeamt ohne Termin besuchen. Termine für das Einwohnermeldeamt und für Gewerbeangelegenheiten können unkompliziert über unsere Online-Terminvergabe vereinbart werden. Für alle anderen Bereiche wird die Vereinbarung eines Termins empfohlen.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein